Freitag, 26. Juni 2015

Eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 16-06-2015




Freitag, 26-06-2015 23:51 Uhr mitteleuropäische Zeit begonnen-in Fortschreibung befindlich

Aus dem unten stehenden Schreiben vom 16.-06-2015 kann folgendes herausgelesen werden:

Zitat:
......ich kann die bestehende Problematik sehr gut nachvollziehen, jedoch unterliegt die Führung des Pfändungsschutzkontos und dessen Aufführungen/Pfändungen rein zivilrechtlicher Natur....
Zitat Ende


Zitat:
......die Handhabung des Pfändungsschutzkontos ist kompliziert und wird im Laufe der Zeit sicher noch durch die Rechtsprechung gefestigt werden.
Zitat Ende

Zitat:
Ihren umfangreichen›Anlagen entnehme ich, dass Sie Gelder angespart
haben.
Mir ist bekannt, dass auch ein nicht verbrauchtes Guthaben unterhalb
der Pfändungsfreigrenze nach einmaliger Übertragung als Pfändung an
den Gläubiger ausgekehrt wird. Insoweit verweise ich auf § 850k Ab-
satz 1 Satz 3 ZPO.
Ansonsten empfiehlt es sich, die Kontoauszüge ganz regelmäßig zu kon-
trollieren und gegebenenfalls außerhalb des Kontos anzusparen. _
Zitat Ende


Hier wird also von ziemlich hoher Stelle einvernehmlich geschrieben zu dem, was das Rubrum der einzelnen Blocks über die Mangelhaftigkeit des Pfändungsschutzkontos aussagt.

Neben den Wortdetails, sollte der Gesamteindruck nicht übersehen werden, dass massiv auf Legislative verwiesen wird, die im Schmuseton der Gründer des Pfändungsschutzkontogesetzes  den Kontoinhabern das Blaue vom Himmel versprechen.











Montag, 22. Juni 2015

DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND DIE AFFINITÄT ZUR GRUNDSTÜCKSVERÄUSSERUNG

Dienstag, 23-06-2015 0:29 Uhr mitteleuropäische Zeit begonnen-in Fortschreibung befindlich

Bibliothek- Ziffer 1 ist der Basisartikel:

1  DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO IST NICHT SICHER! - MIT DEM PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND AUF HOHER SEE BIST DU IN GOTTES HAND!
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/daspfandungsschutzkonto-ist-nicht.html


3  DIE VOLLSTRECKERIN IM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN FREIBETRAGSRAUM
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/die-vollstreckerin-im.html

KONTOUMSÄTZE BEWEISEN : EINGANGS- UND PFÄNDUNGSÜBERWEISUNG AUS DEM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN KORRIDOR ZUG UM ZUG UND SCHLAG AUF SCHLAG
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/kontoumsatze-beweisen-eingangs-und.html 

5 DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND DIE AFFINITÄT ZUR GRUNDSTÜCKSVERÄUSSERUNG
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/das-pfandungsschutzkonto-und-die.html




Dreieinigkeit:
1.Gläubigerin Stadtkasse pfändet in das Pfändungsschutzkonto
2.Drittschuldnerin Sparkasse zahlt an die Gläubigerin aus dem unpfändbaren Korridor des pfändungsgeschützten Kontos
3.Drohung mit terminierter Grundstücksauflassung








Sonntag, 21. Juni 2015

KONTOUMSÄTZE BEWEISEN : EINGANGS- UND PFÄNDUNGSÜBERWEISUNG AUS DEM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN KORRIDOR ZUG UM ZUG UND SCHLAG AUF SCHLAG

Montag, 22-06-2015 5:48 Uhr mitteleuropäische Zeit begonnen-in Fortschreibung befindlich


Bibliothek- Ziffer 1 ist der Basisartikel:

1  DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO IST NICHT SICHER! - MIT DEM PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND AUF HOHER SEE BIST DU IN GOTTES HAND!
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/daspfandungsschutzkonto-ist-nicht.html


3  DIE VOLLSTRECKERIN IM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN FREIBETRAGSRAUM
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/die-vollstreckerin-im.html

KONTOUMSÄTZE BEWEISEN : EINGANGS- UND PFÄNDUNGSÜBERWEISUNG AUS DEM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN KORRIDOR ZUG UM ZUG UND SCHLAG AUF SCHLAG
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5 DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND DIE AFFINITÄT ZUR GRUNDSTÜCKSVERÄUSSERUNG
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/das-pfandungsschutzkonto-und-die.html





QUELLE: bild1 von 6- kontoumsätze für blog retuschiert

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Samstag, 20. Juni 2015

DIE VOLLSTRECKERIN IM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN FREIBETRAGSRAUM

Samstag 21-06-2015 8:52 mitteleuropäische Zeit begonnen - in Fortschreibung befindlich



Bibliothek- Ziffer 1 ist der Basisartikel:

1  DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO IST NICHT SICHER! - MIT DEM PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND AUF HOHER SEE BIST DU IN GOTTES HAND!
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/daspfandungsschutzkonto-ist-nicht.html


3  DIE VOLLSTRECKERIN IM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN FREIBETRAGSRAUM
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/die-vollstreckerin-im.html

KONTOUMSÄTZE BEWEISEN : EINGANGS- UND PFÄNDUNGSÜBERWEISUNG AUS DEM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN KORRIDOR ZUG UM ZUG UND SCHLAG AUF SCHLAG
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/kontoumsatze-beweisen-eingangs-und.html 

5 DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND DIE AFFINITÄT ZUR GRUNDSTÜCKSVERÄUSSERUNG
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/das-pfandungsschutzkonto-und-die.html





an Fax …. Bei Stadt ….......-aufgeteilt in Gruppen zu je 10 Seiten. Deshalb gelten nicht die Seitenzahlen des Fax sondern die Seitenzahlen auf den beschriebenen Seiten

Kopie mit E-Mail an ..........( weil die Darstellung auf dem Bildschirm gegenüber dem Fax, soweit dieses kein Computerfax ist, untrüblich ist. Erfahrungsgemäß ist die Leistung von Faxgeräten sehr unterschiedlich, hinzu kommt die Telefonleitungs Leistungs Qualität, so dass die in aller Regel eingesetzten 56 K Modems, teils fehlerhafte Übertragungen liefern und unterschiedlich auf niedrige bis hohe Auflösung reagieren. Darüber hinaus ist völlig offen, dass manche Geräte bis zu 70 Seiten übertragen, andere hingegen 4)


Ohne Datum, weil im Entwurf

Von …......., …............, …......straße …., …..........



Sehr geehrte Damen und Herren,


Dieses Schreiben versteht sich als Modul, das die im rechtsfreien Raum stattgefundenen Pfändungsüberweisungen aus dem pfändungsgeschützten Korridor vom Pfändungsschutzkonto des Verfassers bei der Sparkasse …... heraus, behandelt und ist deshalb vom Gesamtstreit über die Grundstücke an der …....straße, an der …..straße, am …...weg, alle gelegen in …...., herausausgenommen worden.
Modul deshalb, weil erforderlichenfalls, jederzeit als Argumentationshilfe oder Beweismittel bei beliebiger Sachdiskussion immer wieder rezitiert werden kann.

Die gesetzlosen Überweisungen aus dem pfändungsgeschützten Korridor des Pfändungsschutzes herausgenommen, tragen ein Aktenzeichen ….. mit ?, das auf Grundsteuern hinweist, die wohl dazu benutzt wurden, um überhaupt erst einmal einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für die Entsozialisierung des Verfassers auf den Weg zu bringen.


Genaueres kann der Verfasser über die Titel nicht schreiben, weil er keine Papiere über sie und den Pfändungsvorgang besitzt, Papiere, welche die Stadt ….. durch das ihr zugeteilte Siegelrecht, selbst erstellt hat, die dem Verfasser aber nicht zugestellt wurden.

Die Erstellung von Titeln zur ausschließlichen Pfändung im pfändungsgeschützten Raum des Pfändungsschutz-Kontos ist per se schon unmöglich, weil sie eine ungesetzliche Handlung legalisieren würden.

Wir haben nun kennengelernt, dass eine siegelführende Behörde, ohne weiteres, außerhalb jeglicher Gerichtskontrolle einen vollstreckbaren Titel erstellen kann und mit diesem Titel in den pfändungsgeschützten Korridor eines Sparkassenkontos eindringt, um so die Existenz des Sparkassenkontoinhabers zu vernichten.
Was der Grund für eine solche gezielte Existenzvernichtung sein kann, dafür ist in diesem Modul für eine Erläuterung kein Platz frei.



Mit dem Konto-Abrufverfahren ist auf die Imponderabilien des dadurch zur Kenntnis gelangten Kontos von der Gläubigerin einzugehen

Die Stadt …... berühmt sich in Papieren, die sie dem Verfasser zuschickt, des Konto- Abrufverfahrens und benützt diesen Hinweis zur Aufmerksamkeitsverschärfung.

Einmal, via Kontoabrufverfahren, an die Kenntnis des Verfasserkontos gekommen, hat die Gläubigerin besondere Sorgfalt hinsichtlich der Imponderabilien des so ermittelten Kontos walten zu lassen, denn sie betreibt eine eigene Vollstreckungsbehörde, die sich jeglicher Gerichtskontrolle entzieht. Sie, die Gläubigerin, kann nicht munter drauf lospfänden, und den Kontoinhaber in den Existenzverlust treiben.

Pfändung im pfändungsgeschützten Korridor des Pfändungsschutzkontos trotz Hinweises der SCHUFA

Die Stadt /Gläubigerin hat es unterlassen bei der SCHUFA Auskunft über das pfändungsgeschützte Konto zu erholen.

Auch die Sparkasse musste auf das Pfändungsschutzkonto hingewiesen haben

Die Stadt ….../Gläubigerin musste aber auch von der Sparkasse …........ Hinweis darüber, dass es sich um ein Pfändungsschutzkonto handelt, bekommen haben.

Verlust der Bestimmungsrechte des Verfassers über den Verwendungszweck

Die rechtlosen Pfändungen berauben den Verfasser seiner Bestimmungsrechte über den Verwendungszweck von Zahlungen. Die Stadt …...hat sich in den Besitz seines Geldes gebracht, mit dem sie nach Belieben verfährt.

Steuern dürfen nicht in den Existenz-Ruin führen

Wähnt man, dass die illegalen Pfändungen unter dem Vorwand von Grundsteuerschulden durchgeführt wären, dann hätten sie, einmal unterstellt, sie wären außerhalb des Pfändungskorridors erfolgt, ebenfalls die Entsozialisierung des Verfassers bewirkt . Denn, Steuern dürfen nicht in den Existenz-Ruin führen.

So hat denn die Stadt …...zum einen durch ihre Pfändungen innerhalb des pfändungsgeschützten Korridors die Entsozialisierung des Verfassers herbeigeführt

zum anderen hat sie, unterstellt man einmal, dass sie angebliche Grundsteuern dazu benutzt hat, um sich selbst Titel für die Pfändung im pfändungsfreien Raum zu erstellen, bewusst die Entsozialisierung des Verfassers betrieben.

Der pfändungsfreie Korridor ist nicht dazu da, dass eine Kommune sich Titel dafür erstellt, um damit darin Grundsteuern zu vollstrecken. In der Tat bewirkt der angebliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Gläubigerin nichts anderes, wie die Kahlpfändung des rechtlich von jeder Pfändung ausgeschlossenen pfändungsfreien Korridors beim Sparkassen Pfändungsschutzkonto.

Die Pfändungen im Bereich des pfändungsgeschützten Korridors innerhalb Pfändungsschutzkontos der Sparkasse …......, dürfen nichts mit Grundabgaben und den oben genannten Grundstücken zu tun haben, denn ein Pfändungsschutzkonto lässt grundsätzlich im pfändungsgeschützten Korridor keine Prämissen zu.
Es geht also alleine um die Klärung der einfachen Frage, ob Gläubigerin und Drittschuldnerin einmütig in den pfändungsgeschützten Korridor des Pfändungsschutzkontos eindringen durften.
Die klare Antwort ist: Sie durften nicht.

Das Glaubensbekenntnis von Gläubigerin und Drittschuldnerin ist: ..und gebe uns unser Pfändungsrecht im pfändungsgeschützten Korridor

die Eindringlinge in den pfändungsgeschützten Korridor legen offen, dass sie einmütig an ihr Zugriffsrecht, auf ein, sich im Korridor befindliches Kontoguthaben, glauben, an ein Zugriffsverbot hingegen glauben Sie nicht.

Der Volksmund sagt versöhnlich: glauben heißt nichts wissen. An solche Versöhnlichkeit indes mag der Verfasser seinerseits nicht glauben. Denn Gläubigerin und Drittschuldnerin tanzen im Dreivierteltakt einen Walzer, auf dem Parkett des Korridors, geht es doch darum, dass die beiden mächtigen Institutionen in aller Einmütigkeit im pfändungsgeschützten Korridor dem kleinen Mann auf der Nase herumzutanzen.Es lässt sich dabei leicht denken, dass bei dieser gegenseitigen Umschlingung beim dem Tanz Affinität auftritt.

In einem Buch: Unruhen in Europa steht auf der Titelseite: Zwangsenteignung


Der Buchautor kann beim Verfasser dazu Anleihe nehmen.

Hier sind die angegriffenen Pfändungsüberweisungen der Sparkasse an die Gläubigerin aufgelistet:


Quelle Kontoumsatz                 395,28 Euro 29-11-2013
Quelle kontoumsatz                    11,85 Euro 01-10-2014
Quelle Kontoauszug4               100,04 Euro 03-03-2014
Quelle Kontoauszug1                 12,75 Euro 02-01-2015
Quelle Kontoauszug3               199,11 Euro 02-02-2015
Quelle Kontoauszug4               195,76 Euro 02-03-2015
Quelle Kontoumsatz                 194,11 Euro 01-04-2015
                                                  1108.90 Euro

Weiter unten sind die ganzen Kontoumsätze dargestellt, die in die Zeit der Pfändungen fallen und aus denen die Beträge und die Datums ersichtlich sind.

SOLLEN ZU EINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT ERSCHEINEN

Durch die Pfändungsüberweisungen geriet der Verfasser in die völlige Entsozialisierung und wurde zum Bettler



Da kann der Staat Gesetze machen wie er will, die Boliden haben das Sagen- der Staat ist entmündigt

 

Das heilige Recht des Eigentums und Macht: Welchen Weg der Zivilisation gehen wir?

Die vom Kapital durch die Strukturen der Übergesellschaft usurpierte Macht wird nicht mehr vom Staat geregelt. Sie ist völlig frei vom Staat, der die Macht nicht mehr einschränken kann. Eine solche Macht, die unabhängig vom Staat angewandt wird, wird zur Megamacht. Unter den neuen Bedingungen der entstandenen Megamacht erfolgt eine Transformation des Eigentumsrechts. Es ist nicht mehr „heilig“. Die Megamacht hat sich dem Staat untergeordnet und wendet dieses Recht willkürlich an. Ein gutes Beispiel dafür war die Regelung der Finanzkrise in Zypern. Es ist kein Geheimnis mehr, dass dieses Szenario notfalls auch in jedem anderen EU-Land umgesetzt wird. Ein anderes Beispiel machen all die so genannten Sanktionen aus: Die Megamacht braucht schon kein privates Eigentumsrecht mehr, um sich zu reproduzieren. Die Institution des Privateigentums war das „heilige Recht“ nur innerhalb des jeweiligen Staates. Die Übergesellschaft und die Megamacht sind die Feinde des Staates.



Die Agenda der Sparkasse zeigt in erschreckender Weise auf, dass die Erfindung des P-Konto Schall und Rauch sind. Sie führt geradewegs in die Menschenrechtsverletzungen:


Betroffene verlieren regelmäßig ihre Wohnung, haben nichts zu essen, begehen zum Teil sogar Selbstmord. Entzug der Lebensgrundlage. Obwohl sie das physische und soziale Überleben gefährden, müssen solche Sanktionen nicht gerichtlich beschlossen werden Beweis genug für die Willkür der Ämter. Denn die Verfahren ziehen sich über Wochen und Monate, während derer die Betroffenen sanktioniert und ihre Grundbedürfnisse nicht gedeckt sind.
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (…). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht.” (BVerfG, 1 BvL 10/10 v. 18.07.2012 (AsylbLG), Leitsatz 2) Bundesverfassungsgerichts:

Das System habe das Ziel, „Menschen gefügig zu machen” und „ihre Widerstandsfähigkeit zu schwächen.
Eine Existenzsicherung ohne Sanktionen wäre “Meilenstein auf dem Weg zu einer angstfreien Gesellschaft”

Verbotszonen sind nicht ohne

der Verfasser ist Christenmensch, schon weil er in die Weimarer Republik hineingeboren wurde, im Dritten Reich großgezogen wurde aber trotzdem, obwohl er von der Übergesellschaft entsozialisiert wurde. Das muss so hingeschrieben werden, weil von Tag zu Tag der Antichrist wächst.
Als Christenmensch kennt der Verfasser sich einigermaßen in der Bibel aus und dort begegnen ihm immer wieder Gleichnisse. Auch sonst begegnen ihm aktuelle Gleichnisse:

Die Gleichnisse von den Korridoren

An die Pfändungsschutzzone erinnert Ihn ein Gleichnis zu der jüngsten Zeit, nämlich an die Flugverbotszone in Libyen. Dort haben auch die Western einen Korridor eingerichtet in dem nicht geflogen werden durfte. Das war aber so wie beim Pfändungsschutzkonto, da flogen auch die Western trotz des Verbotes im Korridor. Damals hatten die Russen und die Chinesen dem Korridor zugestimmt, als sie noch unbedarft waren. Als dann die Western im Korridor umeinanderflogen und Libyen sang- und klanglos unterging, haben die Russen und die Chinesen keiner Flugverbotszone mehr zugestimmt und das war bei Syrien.
In beiden Fällen, bei Syrien und bei Libyen, haben wir nun die Katastrophe vor Augen. Uralte Kulturgüter werden unter den Augen der Westler vernichtet, dafür in deren Länder Kulturfabriken gebaut.
Nicht anders geht es bei der Pfändung im Korridor des Pfändungsschutzkontos zu, wo auch die Katastrophe in Form der Existenzvernichtung stattgefunden hat.

Wundert es also, wenn Spiegel online am Dienstag, 16.06.2015 – 01:02 Uhr schreibt:

Zwei Mädchen aus Norddeutschland auf dem Weg zum IS

Zwei Familien aus Hamburg und Geesthacht sind in Sorge um ihre Töchter: Sie haben sich laut ARD-Recherchen über die Türkei nach Syrien abgesetzt, offenbar wollen sie sich dort dem "Islamischen Staat" anschließen.


Die schlimmste Verbotszone war der polnische Korridor, der zum Zweiten Weltkrieg führte. Die Erkenntnis aus allen diesen Korridoren ist schlicht, dass in sie eingebrochen wurde und dann das Schicksal seinen Lauf nahm. 

 

Es gibt bei jedem Pfändungsschutzkonto einen Korridor zu dem Gläubigerin und Sparkasse keinen gesetzlichen Schlüssel haben

Gemeinhin nennt man ganz einfach jenen der keinen Schlüssel hat und dieserhalb den Korridor erbricht: Einbrecher.

Dieses Modul befasst sich mühselig, mit der Grauzone in der Gläubigerin und Drittschuldnerin Pfändung im Korridor betrieben und betreiben und damit dem Verfasser den Existenzverlust bereitet haben. Geldwerte Pfändungswegnahme, wie es durch die Stadt ….. geschehen ist, vom Pfändungsschutzkonto des Verfassers bei der Sparkasse …... und zwar von jenem Teil hinweg gepfändet, der bis zur Grenze von 1 bis 1045,04 € pro Monat pfändungsgeschützt ist. Ab dem 01-07-2015 /1. Juli 2015 ist dieser Pfändungsschutzbetrag als unpfändbarer Teil des Kontos dann 1073,88 €.
Aber die Stadt …....hat ja bereits angekündigt, dass sie weiter vollstreckt. Der Verfasser wird ein waches Auge darauf haben, ob sie das wirklich tut, denn er hat verschiedene Möglichkeiten.

Grundsätzlich ist eine Pfändung auf dem Pfändungsschutzkonto nicht zulässig, weil es zudem obendrein ein lupenreines Grundsicherungskonto ist

Erwähnt sei auch eine Besonderheit dieses Pfändungsschutzkontos, nämlich, dass seit seinem gesamten Bestehen in Vergangenheit, in Gegenwart und in Zukunft ausschließlich Überweisungen der Leistungsträgerin Stadt …....als Grundsicherung für den minimalsten Existenzbedarf geschahen, geschehen und geschehen werden. Diese Konstellation hat außerordentlichen rechtlichen Einfluss darauf, ob in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft auf dem Konto überhaupt Pfändungen vorgenommen werden können.


Wir haben also 3 Faktoren, die sich gegen die Überweisungen richten:


1. die Pfändungsüberweisungen der Sparkasse verstossen gegen den P-Konto-Freibetrag von 1045,04 euro – dessen Rechtscodex die Sparkasse ausser Kraft gesetzt hat.

2. die Pfändungsüberweisungen der Sparkasse an die Stadt ….... verstossen gegen den § 833a ZPO (Aufhebung Kontopfändung)

3.Grundsteuern dürfen nicht in den Existenzruin führen


Zu 2.
Hiernach kann die Pfändung eines Kontos ganz aufgehoben werden, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten 6 Monaten vor dem Pfändungs-und Überweisungsbeschluss überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden
und der Schuldner glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten 12 Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind.

So das AG Hannover Datum: 1. September 2010 Aktenzeichen:705 M 56015/10Typ:Beschluss:

Nach § 833 a Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Schuldnerin auf Antrag die Pfändung des Kontoguthabens entweder aufheben oder aber befristet, sofern nicht überwiegende Gläubigerbelange der Pfändung entgegenstehen, von Pfändungen freistellen.

Eine derartige Anordnung erfordert grundsätzlich zweierlei, nämlich erstens den Nachweis, dass in den letzten 6 Monaten vor der Antragstellung dem Konto ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und zweitens die Darlegung/Glaubhaftmachung, an die hohe Anforderungen zu stellen sind, dass auch innerhalb der nächsten 12 Monate nur ganz überwiegend unpfändbare Beträge eingehen werden.
Zitat Ende

Dem Verfasser fallen die 6 Monate und die 12 Monate leicht glaubhaft zu machen.

Der Verfasser bildet deshalb weiter unten die Kontoumsätze ab, die ab der 1.Pfändungsüberweisung am 20-11-2013 und bis 20-05-2015 stattfanden, um den 6- Monats-Beweis zu erbringen

Diese Kontoumsätze erstrecken sich über einen Zeitraum von 18 Monaten, obwohl es nur des Nachweises von 6 Monaten bedarf.
Was den Nachweis der 6 Monate vor Erlass des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses betrifft, kann der Verfasser natürlich keinen Nachweis hinschreiben, weil er keine Abschrift vom Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses zugestellt erhalten hat und demzufolge auch nicht weiss, wann der angebliche Pfändungs-und Überweisungsbeschluss der Drittschuldnerin Sparkasse zugestellt wurde.
Jedoch ist durch das Schreiben der Stadt …...., Referat Soziales , vom 18-11-2001 dort :

Soziales: Errichtung einer Girokontos auf Guthabensbasis hinreichend dokumentiert, dass auf dem Konto nichts weiter eingegangen ist wie die Grundsicherung zum Lebensunterhalt des Verfassers.



Quelle:BASIS 24-05-2015 an Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht-Für den Verbraucherschutz zuständige Aufsichtsbehördel-- ….... gegen sparkasse ...-odt


Trotz seit 8. Mai 1949 ranghöchster Rechtsnorm in Gestalt des Bonner Grundgesetzes kann sich der einzelne Grundrechtsträger in der Bundesrepublik Deutschland nicht sicher sein, dass ihn nicht grundrechtsverpflichtete Amtswalter in Gestalt der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verfassungs- und konventionswidrig sogar vorsätzlich aus
niederen persönlichen in seinen gegenüber der öffentlichen Gewalt unmittelbares Recht bildenden unverletzlichenGrundrechten verletzen.


Nachweis der Grundrechtsträgerschaft der Stadt …....:

  1. erstellt vollstreckbare Titel, ohne Gerichtskontrolle
  2. vollstreckt mit selbstgefertigten Titeln ohne Gerichtskontrolle
  3. pfändet auf Pfändungsschutzkonto pfändungsgeschütztes Guthaben
  4. bedient sich des Kontoabrufverfahrens ohne Prüfung des Pfändungsschutzes
  5. erstellt vollstreckbare Ausstandsverzeichnisse in denen auf die Einleitung der Zwangsvollstreckung hingewiesen wird. Zu diesen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gehören , wie sie dabei droht,u.a.: Sachpfändungen durch den Gerichtsvollzieher, Lohn- und Kontopfändungen,Offenbarungseidverfahren, Zwangshypotheken, Wohnungseröffnung mit der Durchsuchung (im Falle der Abwesenheit)- das alles mit Titeln, die eingangs erwähnt selbst erstellt sind ohne jegliche Gerichtskontrolle.
  6. Für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erstellt sie Duldungsbescheide

die Stadt ….... besteht damit den Duck-Test für einen Grundrechtsträger:


Der duck test lautet:

wenn ein Tier watschelt wie eine Entewenn es quakt wie eine Ente und
wenn es aussieht wie eine Ente
dann ist es ganz bestimmt, ohne Zweifel eine Ente.
Das heisst es ist nicht ein Schwan oder eine Gans, es ist
 eine Ente. Das ist in USA der 'duck test'.  


der Verfasser besitzt, als Folge der illegalen P-Kontopfändung innerhalb des unpfändbaren Korridors von 1045,04 Euro pro Monat durch die Stadt …..., keinen bezahlbaren Personalausweis mit biometrischem Lichtbild , um Grundstücksgeschäfte zu tätigen

Der Verfasser konnte und kann deshalb in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft keine Handlungen vorgenommen haben und vornehmen, die den Personalausweis zur Voraussetzung haben, zuvorderst bei notariellen Handlungen.

Die im Schreiben der Stadt …. vom 07-04-2015 gesetzte Frist zum 22-04-2015, die dennoch die Betätigung von Grundstücksgeschäften erzwingen will, ist somit Schall und Rauch

, weil die Pfändungen im „Korridor“ des gesetzlich unpfändbaren Freibetrages von 1045,04 Euro, der ab dem 01-07-2015 sich auf 1073,88 Euro erhöht, beim Pfändungsschutzkonto erfolgten und außer den monatlichen Grundsicherungsleistungen, kommend von der Leistungsträgerin Stadt ….......,auch die nach dem Sozialgesetzbuch geforderte Risikoansparung aufgefressen haben.
Weiter unten steht über das rosarote Bild das die Pfändungsgläubigerin zeichnet, geschrieben:
:
Über Rosen läßt sich dichten,
In die Äpfel muß man beißen.«
Faust II

Mit freundlichen Grüssen

DAS GEPLÜNDERTE PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO

Samstag 21-06-2015 7:19 Uhr mitteleuropäische Zeit begonnen- in Fortschreibung befindlich



Bibliothek- Ziffer 1 ist der Basisartikel:

1  DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO IST NICHT SICHER! - MIT DEM PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND AUF HOHER SEE BIST DU IN GOTTES HAND!
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3  DIE VOLLSTRECKERIN IM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN FREIBETRAGSRAUM
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/die-vollstreckerin-im.html

KONTOUMSÄTZE BEWEISEN : EINGANGS- UND PFÄNDUNGSÜBERWEISUNG AUS DEM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN KORRIDOR ZUG UM ZUG UND SCHLAG AUF SCHLAG
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5 DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND DIE AFFINITÄT ZUR GRUNDSTÜCKSVERÄUSSERUNG
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an Telefax: …...........
abschriftlich E-Mail an:.........................
Sparkasse …............ Privatkunden
..........................................................



Pfändungsschutzkonto Nummer............... mit der Bankleitzzahl …...............


03-06-2015


von ….....................................................................





Sehr geehrte Damen und Herren,


Mit Ihren Pfändungsüberweisungen an die Stadt …...... haben Sie dem Verfasser das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums genommen.

In seinem Schreiben deswegen, vom 24-05-2015, an die für den Verbraucherschutz zuständige Aufsichtsbehörde
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
D - 53117 Bonn, hat der Verfasser unter anderem vorgetragen:

Die Agenda der Sparkasse zeigt in erschreckender Weise auf, dass die Erfindung des P-Konto Schall und Rauch ist. Sie führt geradewegs in die Grundrechts- und Menschenrechtsverletzungen:



Betroffene verlieren regelmäßig ihre Wohnung, haben nichts zu essen, begehen zum Teil sogar Selbstmord. Entzug der Lebensgrundlage. Obwohl sie das physische und soziale Überleben gefährden, müssen solche Sanktionen nicht gerichtlich beschlossen werden, Beweis genug für die Willkür der Ämter. Denn die Verfahren ziehen sich über Wochen und Monate, während derer die Betroffenen sanktioniert und ihre Grundbedürfnisse nicht gedeckt sind.
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (…). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht.” (BVerfG, 1 BvL 10/10 v. 18.07.2012 (AsylbLG), Leitsatz 2) Bundesverfassungsgerichts:

Das System habe das Ziel, „Menschen gefügig zu machen” und „ihre Widerstandsfähigkeit zu schwächen.
Eine Existenzsicherung ohne Sanktionen wäre “Meilenstein auf dem Weg zu einer angstfreien Gesellschaft”



Der Verfasser legt mit diesem Brief beredt Zeugnis ab, wie Sparkasse und Gläubigerin mit den Menschenrechten umgehen.

Beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss herrscht Gültigkeit zwischen Gläubigerin und Drittschuldnerin, der Schuldner ist hier ungültiger Zuschauer. Der Verfasser fühlt sich in eine „ Talkshow „ versetzt.

Wiederum müssen deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen werden und der Vorfall dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Kenntniss gebracht werden.

Zitat Ende

Wenn auch die Sparkasse kein Amt ist, so wird dennoch durch die Verbindung zur Gläubigerin deutlich, dass durch den Entzug der Lebensgrundlage Druck ausgeübt wird, dass er Grundbesitz an die Stadt …........ gibt.


Der Verfasser hat umfangreiche und gewissenhafte Nachforschungen und Anrufungen angestellt und deren Nachweis gesichert, um eventuellen Vowürfen der Mutwilligkeit zu begegnen.


Sie haben dem Verfasser das Geld auf dem Pfändungsschutzkonto Nummer …........... mit der Bankleitzzahl …................., das ihm von staatswegen für ein menschenwürdiges Existenzminimum zuerkannt wird, usurpiert und der Stadt …..........., ohne dass der Eigentümer bis heute weiss , wofür, überwiesen.

Hier sind die angegriffenen Pfändungsüberweisungen aufgelistet:


Quelle Kontoumsatz             395,28 Euro 29-11-2013
Quelle kontoumsatz                11,85 Euro 01-10-2014
Quelle Kontoauszug4         100,04 Euro 03-03-2014
Quelle Kontoauszug1           12,75 Euro 02-01-2015
Quelle Kontoauszug3         199,11 Euro 02-02-2015
Quelle Kontoauszug4         195,76 Euro 02-03-2015
Quelle Kontoumsatz           194,11 Euro 01-04-2015
                                     1108.90 Euro

Die mit dem Pfändungsschutzkonto/ P-Konto verbundene Eigentumsfrage an den 1108,90 Euro ist im Brief vom 24-05-2015 an die für den Verbraucherschutz zuständige Aufsichtsbehörde, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
Graurheindorfer Straße 108,D - 53117 Bonn- auf Seite 37 unter anderem so angegangen worden:

Zitat :

Das heilige Recht des Eigentums und Macht:
Welchen Weg der Zivilisation gehen wir?


Die vom Kapital durch die Strukturen der Übergesellschaft usurpierte Macht wird nicht mehr vom Staat geregelt. Sie ist völlig frei vom Staat, der die Macht nicht mehr einschränken kann. Eine solche Macht, die unabhängig vom Staat angewandt wird, wird zur Megamacht. Unter den neuen Bedingungen der entstandenen Megamacht erfolgt eine Transformation des Eigentumsrechts. Es ist nicht mehr „heilig“. Die Megamacht hat sich dem Staat untergeordnet und wendet dieses Recht willkürlich an. Ein gutes Beispiel dafür war die Regelung der Finanzkrise in Zypern. Es ist kein Geheimnis mehr, dass dieses Szenario notfalls auch in jedem anderen EU-Land umgesetzt wird. Ein anderes Beispiel machen all die so genannten Sanktionen aus: Die Megamacht braucht schon kein privates Eigentumsrecht mehr, um sich zu reproduzieren. Die Institution des Privateigentums war das „heilige Recht“ nur innerhalb des jeweiligen Staates. Die Übergesellschaft und die Megamacht sind die Feinde des Staates.
Zitat Ende



Der Verfasser hat am 30-12-2013 das Pfändungsschutzkonto Nummer ….............. mit der Bankleitzzahl …......... von der Sparkasse – durch Umwandlung des bereits bestehenden Girokontos eingerichtet bekommen.

Seit dem 01-07-2013 beträgt der unpfändbare Grund-Freibetrag 1045,04 Euro pro Monat.
Zwischen dem 30-12-2013 bis heute sind 17 Monate vergangen.

In diesen 17 Monaten standen dem Verfasser 17x1045,04 = 17765,68 Euro unpfändbares Geld zu und zwar gesetzlich verpflichtend.

.

In diesen 17 Monaten hat der Verfasser 17x190 = 3230 Euro von der Leistungsträgerin Stadt …...........................erhalten.

Wo sind 17765,68 – 3230,00 = 14535,68 Euro Unpfändbares hingekommen?

Soweit in einem Monat 1045,04 Euro nicht verbraucht werden, sind sie für die Pfändungslosigkeit nicht verloren, sondern rechnen sich den 1045,04 Euro des nächsten Monats zu und werden dann 1054,04+1054,04= 2108,08 Euro.
An keinem einzigen Tag während der 17 Monate war das Kontoguthaben 1045,04 Euro geschweige denn 2108,08 Euro.

Der Verfasser bildet zur Nachprüfung die Kontoumsätze ab, die ab der 1.Pfändungsüberweisung am 20-11-2013 und bis 20-05-2015 stattfanden:





DIE BILDER DER KONTOUMSÄTZE WERDEN SPÄTER EINGEFÜGT


In diesem Brief wird der Beweis geführt, wie der Staat von der Sparkasse entmachtet wird, indem diese durch schlüssiges Handeln das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aushebelt.

Im Grunde ist das Konto wie eine Zehntscheune.
Im Gegensatz der, zu dieser Erkenntnis, in der Öffentlichkeit undiskutierten Frage, ist andererseits viel Literatur da, die sich mit Suizid bei Pfändungen beschäftigt. Auch der Kläger sind nicht wenige, die trotz des Pfändungsschutzkontos innerhalb der Freigrenzen beschädigt werden. Es besteht somit öffentliches Interesse,

dass die vom Kapital durch die Strukturen der Übergesellschaft usurpierte Macht vom Staat geregelt wird.




Die Zivilisation ist dazu geworden, dass sie dem Verfasser durch das Pfändungsschutzkonto den Existenzverlust bereitet hat..


Einerseits handelt die Gläubigerin, mit sellbsterstellten Titeln, die sie braucht, die der Verfasser aber nicht kennt, um ihrerseits an des Verfassers Grundeigentum zu kommen, ausserhalb jeglicher Gerichtskontrolle.
Andererseits tätigt die Sparkasse Pfändungsüberweisungen von dem pfändungsgeschützten Bereich des Pfändungsschutzkonto gegen dessen Gesetz.

Zudem dürfen Pfändungsüberweisungen überhaupt erst 4 Wochen nach Eingang des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses durchgeführt werden.

Dem Kläger wurde bis heute nicht ein Pfändungs-und Überweisungsbeschluss bekanntgegeben. Deshalb bestreitet er mit Nichtwissen, dass die 4-Wochenfrist eingehalten wurde.



Wenn auch die Aufhebung der Pfändung sich gegen die Stadt ::::::::sich wenden muss, so treffen die Pfändungsüberweisungen dennoch die Sparkasse, weil sie wusste: Hände weg .

Die Pfändungsüberweisungen der Sparkasse an die Stadt …..... verstossen gegen den neuen § 833a ZPO (Aufhebung Kontopfändung)

Hiernach kann die Pfändung eines Kontos ganz aufgehoben werden, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten 6 Monaten vor dem Pfändungs-und Überweisungsbeschluss überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden
und der Schuldner glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten 12 Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind.

So das AG Hannover Datum: 1. September 2010 Aktenzeichen:705 M 56015/10Typ:Beschluss:

Nach § 833 a Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Schuldnerin auf Antrag die Pfändung des Kontoguthabens entweder aufheben oder aber befristet, sofern nicht überwiegende Gläubigerbelange der Pfändung entgegenstehen, von Pfändungen freistellen.

Eine derartige Anordnung erfordert grundsätzlich zweierlei, nämlich erstens den Nachweis, dass in den letzten 6 Monaten vor der Antragstellung dem Konto ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und zweitens die Darlegung/Glaubhaftmachung, an die hohe Anforderungen zu stellen sind, dass auch innerhalb der nächsten 12 Monate nur ganz überwiegend unpfändbare Beträge eingehen werden.
Zitat Ende



Hochachtungsvoll


...................

DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO IST NICHT SICHER! - MIT DEM PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND AUF HOHER SEE BIST DU IN GOTTES HAND!



Donnerstag, 18-06-2015 8:13 Uhr mitteleuropäische Zeit begonnen-in Fortschreibung geführt

Die Davids kommen (Tsipras)
die Goliath gehen     (Europa)


Bibliothek- Ziffer 1 ist der Basisartikel:

1  DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO IST NICHT SICHER! - MIT DEM PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND AUF HOHER SEE BIST DU IN GOTTES HAND!
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/daspfandungsschutzkonto-ist-nicht.html

3  DIE VOLLSTRECKERIN IM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN FREIBETRAGSRAUM
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/die-vollstreckerin-im.html

KONTOUMSÄTZE BEWEISEN : EINGANGS- UND PFÄNDUNGSÜBERWEISUNG AUS DEM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN KORRIDOR ZUG UM ZUG UND SCHLAG AUF SCHLAG
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/kontoumsatze-beweisen-eingangs-und.html 

5 DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND DIE AFFINITÄT ZUR GRUNDSTÜCKSVERÄUSSERUNG
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/das-pfandungsschutzkonto-und-die.html


6 Eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 16-06-2015
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.de/2015/06/eine-stellungnahme-der-bundesanstalt.html



ENTSOZIALISIERUNG DURCH DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO - WENN VOM FREIBETRAG 1045,04 € DEM GLÄUBIGER VON DER SPARKASSE ÜBERWIESEN WIRD

Der Verfasser ist darüber im Besitz eines wahren Schreibens vom 03-06-2015, und vom ....gepostet am 20-06-2015 aus denen hervorgeht, wie aufgrund einer Sicherheitslücke die Entsozialisierung durch das Pfändungsschutzkonto passiert .


Vorbei ist es dann mit dem Koscher über die Grundrechte

Koscheres ist nach dem jüdischen Gesetz streng geregelt.
Einen vagen Eindruck über die sorgfältige Regelung, kann man auf dieser Webseite nachlesen:

Der Grund warum hier auf das jüdische Gesetz aufmerksam gemacht wird, ist der, weil es Jahrtausende alt ist und zum Überleben des Judentums beigetragen hat.
Solch analog koscher Regelung gibt es beim Pfändungsschutzkonto nicht.

Enteignung durch die Hintertüre durch das Pfändungsschutzkonto

Die den Juden im Dritten Reich widerfahrene Enteignung, kommt auf schleichenden Pfoten durch die Hintertüre des Pfändungsschutzkontos wieder, wenn das im Korridor des Pfändungsfreibetrages geschützte Geld des Kontoinhabers durch die Drittschuldnerin unter dem Tisch an den Gläubiger ausgekehrt wird und der Kontoinhaber vom Geld enteignet wird. Was nützen dem da die 1000 Gerichtswege, wenn er des Brotes hungert ?
Der Zentralrat wird nicht gerne die Konkurrenz wahrnehmen.

Verbrennung der Sozialgesetzbücher

Auch hier würde der Zentralrat nicht gerne die Konkurrenz wahrnehmen. Wer den einen Monat seinen Pfändungsfreibetrag von 1045,04 € ganz oder teilweise nicht verbraucht bekommt ihn auf das nächste Monat gutgeschrieben. Fällt er in diesem Monat in bettlägerige Krankheit und kann deshalb nicht zur Sparkasse, um abzuheben, verliert er auch den Vortrag.
Erhält der Kontoinhaber etwa Gewährung von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII viertes Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) so wird ihm diese durch die Drittschuldnerin durch Überweisung an die Gläubigerin wieder abgenommen. Das ist für den Kontoinhaber so, als hätte er sie erst gar nicht bekommen.

Ist der Kontoinhaber Empfänger von Grundsicherung im Alter und hat Erwerbsminderung

, dann spricht das Sozialgesetzbuch davon, dass er für Extrafälle eine Rücklage aus der Grundsicherung bildet, die dann, wenn sie auf dem Konto angespart ist, von den Usurpatoren auch gleich mit weggepfändet wird. Wird zum Beispiel eine Ansparung für den neuen Personalausweis gemacht, wird sie weggepfändet. Dann ist der Kontoinhaber fortan ohne gültigen Personalausweis. Den aber braucht er zum Wählen, für die Abholung bei der Poststelle, bei öffentlichen Beurkundungen, bei der Polizei usw. usw.

Um dem geneigten Leser das Denken abzunehmen was denn eine Rücklage bedeuten könne, hier nun eine volksnahe Beschreibung/ Quelle:

....es gab mal eine Expertise des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Seite inzwischen nicht mehr online, dort habe ich mir Folgendes notiert:

Zitat:

ANTEILE AUS DER REGELLEISTUNG

ABTEILUNG (05)
EINRICHTUNGSGEGENSTÄNDE, HAUSHALTSGEGENSTÄNDE ETC.

11 Möbel und Einrichtungsgegenstände 5,95
12 Teppiche und Bodenbeläge 1,36
13 Reparatur an Möbeln, Einrichtung etc. 0,30
14 Heimtextilien 2,32
15 Andere Haushaltsgroßgeräte 2,83
16 Kühl- und Gefriermöbel 1,58
17 Waschmaschinen etc. 2,25
18 Kleine elektrische Haushaltsgeräte 1,49
19 Reparaturen an Haushaltsgeräten 0,72
20 Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung (zB. Geschirr) 2,51
21 Werkzeuge und Geräte für Haus und Garten 1,58
22 Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung 4,81
SUMME (11 bis 22) (Euro) 27,70

Mag zwar nicht mehr aktuell sein, aber die Verhältnisse zueinander werden sich wahrscheinlich nicht wesentlich verändert haben. Obige Zahlen stehen natürlich noch im Zusammenhang mit der alten Gesamt-Regelleistung von 345.- Euro.

Zitat Ende

Hier kann das ewig Hinausposaunte von mehr Eigenverantwortung gehört werden. Durch die Mängel am Pfändungsschutzkonto wird deutlich, wie der Staat sich aus seiner Verantwortung stiehlt und diese den Usurpatoren überlässt.

Sex statt Pfändungsschutzgesetz

Die Eliten balgen sich unter der Käseglocke um den Sex und überlassen die Feinmechanik beim Pfändungsschutzkonto Gesetz dem Bundesverfassungsgericht. Wer über Jahrzehnte hinweg das Anwachsen der Vorfälle beim Bundesverfassungsgericht verfolgt hat, wird feststellen, das die Eliten das Bundesverfassungsgericht immer häufiger als ihre Angestellte missbrauchen.

So alt jedenfalls wird das Gesetz über das Pfändungsschutzkonto nicht werden und die Christenheit wird auch nicht noch einmal Jahrtausende alt werden, weil sie so mit ihren Armen umspringt.

Die Abschaffung der Almosen

Die Absicht der Eliten den Umgang mit Bargeld einzuschränken führt dazu, dass der entsozialisierte Arme sich nicht einmal ein paar Kreuzer erbetteln kann. Auch den Klingelbeutel gibt es dann nicht mehr, wo in früheren Zeiten oft Hosenknöpfe hineingeworfen wurden, um nicht aufzufallen, dass der Beutel klingelte.


Wer unter die Armutsgrenze fällt

Die Zahlen orientieren sich an einer Definition der Europäischen Union für Armutsgefährdung. Demnach ist von Armut bedroht, wer über weniger als 60 Prozent des mittleren Einkommens der Gesamtbevölkerung verfügt. In Deutschland sind das bei Singles 980 Euro im Monat (11.757 Euro im Jahr), bei Familien mit einem Elternpaar und zwei Kindern unter 14 Jahren 24.690 Euro im Jahr inklusive staatlicher Sozialleistungen.


Die Pfändungsfreigrenze 1045,04 € beim Pfändungsschutzkonto ist nicht weit von der Armutsgefährdung weg. Das Pfändungsschutzkonto lässt es aber zu, dass Usurpatoren der Übergesellschaft die Armsten im Saat entsozialisieren.

Das Pfändungsschutzkonto hält nicht einmal heute, was es gestern erst versprochen hat.

Es gibt vor, dass es die Armen schützt, aber kann in Wirklichkeit dazu hergenommen werden ihre Existenz zu vernichten:

vom Kapital durch die Strukturen der Übergesellschaft usurpierten Macht, die nicht mehr vom Staat geregelt wird. Sie ist völlig frei vom Staat, der die Macht nicht mehr einschränken kann. Eine solche Macht, die unabhängig vom Staat angewandt wird, wird zur Megamacht. Unter den neuen Bedingungen der entstandenen Megamacht erfolgt eine Transformation des Eigentumsrechts. Es ist nicht mehr „heilig“. Die Megamacht hat sich dem Staat untergeordnet und wendet dieses Recht willkürlich an.

Das Vater Unser heißt nicht länger: „Unser täglich Brot gib uns heute“ aber:

Kapital unser, das du bist im Westen

Amortisiert werde deine Investition
Dein Profit komme,
deine Kurse steigen wie in Wallstreet
also auch in Europa
unser täglich Umsatz gib uns heute
verlänger unsere Kredite,
die wir schulden unseren Gläubigern
und führe uns nicht in Konkurs
sondern erlöse uns von den Gewerkschaften;
denn Dein ist die halbe Welt
und die Macht und der Reichtum
seit zweihundert Jahren


Erfahrung macht klug
Zitat Merkel: „Deshalb meine herzliche Bitte: Mischen Sie sich ein! Wir brauchen Ihre Erfahrung. Lassen Sie sich nicht entmutigen, wenn Ihnen irgendjemand "übers Maul fahren" will, wenn ich das einmal so lax sagen darf.
Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/verlust-der-moral-bei-hartz-iv2211.php

Das Pfändungsschutzgesetz hat versprochen, dass Kontoinhaber nun nicht mehr zum Vollstreckungsgericht müssen
, wenn sie ihr täglich Brot erhalten wollen, weil auf ihrem Pfändungsschutzkonto, ganz egal wo das Geld herkommt, 1045,04 € geschützt sind, die kein Gläubiger pfänden darf, so dass der Kontoinhaber beim Vater Unser bleibt : sein täglich Brot kaufen kann, seine Wohnungsmiete bezahlen kann, seinen Strom, sein Wasser. Nein, das Pfändungsschutzkonto sagt: wenn es den Reichen gefällt bekommt der Arme gar nichts.

Dabei würde es den Christenmenschen gut anstehen, so sie sich denn wenigstens ans Vater Unser hielten.

Koscheres kann man beim Pfändungsschutzkonto, das ganz im Stil der Zeit, abgekürzt P-Konto heisst, nicht überall finden. Viele Schreiberlinge denken beim Schreiben eher darüber nach, wie das Kürzel lautet, um es dann in einer Form zu schreiben, mit der die Suchmaschine ihre Mühe hat. Die Gerichte verwenden / als Aktenzeichen, / der aber im Dateinamen verweigert wird.

Ein Schuft also, der behauptet, dass das P für Pisse stünde.

Pisse ist, wenn die kontoführende Bank als Drittschuldnerin aus dem pfändungsgeschützten Teil/Korridor den Gläubiger befriedigt und den angeblich pfändungsgeschützten Kontoinhaber am Auszahlungsschalter im Regen stehen lässt, wo dann die Menschentraube hinten Wartender sieht, wie der Nackte ohne Geld in den Taschen wieder abzieht.
Wer nackt auf die Gasse geht wird verhaftet. Wer nackt die Bank verlässt bleibt nackt.
So beginnt die Entsozialisierung.

Es kommt vor, dass labile Kontoinhaber zum Selbstmord greifen. Das ist in der Literatur nachlesbar.

Nicht nachlesbar ist beim Pfändungsschutzkonto, wie die Frage geregelt ist, wenn die Sparkasse als Drittschuldnerin den pfändungsgeschützten Teil des Kontoguthabens dem Gläubiger überweist, wenn sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von diesem erhalten hat. Im hier behandelten Fall hat die Gläubigerin ihren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst gemacht

Man mag gar nicht darüber nachdenken, wenn Gläubiger und Drittschuldnerin unter einer Decke stecken. Auch darüber sagt das Gesetz nichts.


Du Wurm, spürst du meinen Tritt?

Auch Erpressung ist möglich, wenn Drittschuldnerin und Gläubigerin Hand in Hand arbeiten. Auf die Dauer nämlich, wenn der Kontoinhaber durch wiederkehrende Wegpfändung seines Geldes aus dem pfändungsgeschützten Korridor nichts mehr zu knabbern und zu beißen hat und die Gläubigerin mit ihrem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weitermacht, so lange bis der Kontoinhaber ausgemergelt zum Notar geht, um dann der Gläubigerin Grundstücke zu überlassen.

Die Gick-Gack People werden sagen:

dass dann der Kontoinhaber die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel im Vollstreckungsverfahren in Anspruch nehmen kann. Zum Beispiel den Paragrafen 766 ZPO-alles Schall und Rauch, wenn der Kontoinhaber sein täglich Brot braucht.
Bei Gericht und auf hoher See ist er in Gottes Hand.

Vollends hoffnungslos wird dann der Fall, wenn die Gläubigerin eine Behörde ist, die ihr eigenes Vollstreckungs(un)wesen, bar jeglicher Gerichtskontrolle betreibt.

Sind gerade auf dem Pfändungsschutzkonto Grundsicherungsleistungen von der Leistungsträgerin eingegangen, werden diese allernächsten Tags von der Drittschuldnerin an die Gläubigerin ausgekehrt.


zum Thema Usurpatoren:

BGH_ Übertragung des gepfändeten Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto in den übernächsten Monat erhöht den Pfändungsfreibetrag › GRAF-DETZER Rechtsanwälte 
http://www.rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de/bgh-uebertragung-guthabens/ 


Gepfändetes Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto, das erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann – soweit der Schuldner hierüber in diesem Kalendermonat nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft – in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden und erhöht dort den Pfändungsfreibetrag (BGH, Urteil vom 04.12.2014 – IX ZR 115/14).
Nach § 835 Abs.4 ZPO darf die Bank als Drittschuldner für den Fall, dass künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet wird, erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Pfändungsgläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. § 850 k Abs.1 ZPO bestimmt insoweit, dass bei einer Pfändung von Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben – auch jenes, welches bis zum Ablauf der Frist des §835 Abs.4 ZPO nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf – in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850 c Abs. 2 a verfügen kann.
Die durch § 850 k Abs.1 S.3 ZPO geschaffene Möglichkeit, im Falle eines nicht ausgeschöpften Freibetrags das betreffende Guthaben pfändungsfrei in den Folgemonat zu übernehmen, soll den Schuldner in die Lage versetzen, in begrenztem Umfang Guthaben anzusparen, um auch solche Leistungen der Daseinsvorsorge bezahlen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu vergüten seien. Die Auszahlungssperre des § 835 Abs.4 ZPO bis zum Ablauf des Folgemonats bezwecke hingegen, dass Zahlungseingänge dem Schuldner in dem Zeitraum tatsächlich zur Verfügung stehen, für den sie bestimmt seien. Der Schuldner solle nicht dadurch schlechter stehen, dass ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erst in dem Monat, für den die Leistungen gedacht seien, sondern bereits im Vormonat überwiesen werden. Er könne deshalb noch im Monat nach dem Leistungsempfang über das dadurch gebildete Guthaben im Rahmen seines Freibetrags verfügen.
Solle mithin ein Guthaben, das aus Gutschriften im Vormonat herrühre, einem Guthaben aus Gutschriften im laufenden Monat gleichstehen, weil der Schuldner aus der Auszahlung im Vormonat keine Nachteile erleiden soll, dann dürfe auch bezgl. der Möglichkeit, Guthaben pfändungsfrei in den nachfolgenden Monat zu übertragen, kein Unterschied bestehen. Verweigerte man dem Schuldner, der seine Einkünfte bereits im Vormonat erhalten habe, die Möglichkeit, Guthaben nach Maßgabe des § 850k Abs.1 S. 3 ZPO anzusparen, wäre er gegenüber dem Schuldner, der die Leistung in dem Monat erhalte, für den sie bestimmt sei, in einer Weise benachteiligt, für die kein gerechtfertigter Grund erkennbar sei.
Zitat Ende

Welches Mütterchen kann je solches verstehen?

Artikel 23 Grundgesetz – der Schlüssel?

Wie wird rechtlich einwandfrei festgemacht, wo und für wen ein Gesetz konkret gilt? Durch den sogenannten Geltungsbereich. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu bereits 1964 folgende verbindlichen Aussagen formuliert:
Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich einer Satzung ohne weiteres festzustellen. Eine Verordnung, die hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen (BVerwG a.a.O.).
Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, daß die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
 http://www.wahrheiten.org/blog/brd-luege/