Freitag, 26. Juni 2015
Eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 16-06-2015
Freitag, 26-06-2015 23:51 Uhr mitteleuropäische Zeit begonnen-in Fortschreibung befindlich
Aus dem unten stehenden Schreiben vom 16.-06-2015 kann folgendes herausgelesen werden:
Zitat:
......ich kann die bestehende Problematik sehr gut nachvollziehen, jedoch unterliegt die Führung des Pfändungsschutzkontos und dessen Aufführungen/Pfändungen rein zivilrechtlicher Natur....
Zitat Ende
Zitat:
......die Handhabung des Pfändungsschutzkontos ist kompliziert und wird im Laufe der Zeit sicher noch durch die Rechtsprechung gefestigt werden.
Zitat Ende
Zitat:
Ihren umfangreichen›Anlagen entnehme ich, dass Sie Gelder angespart
haben.
Mir ist bekannt, dass auch ein nicht verbrauchtes Guthaben unterhalb
der Pfändungsfreigrenze nach einmaliger Übertragung als Pfändung an
den Gläubiger ausgekehrt wird. Insoweit verweise ich auf § 850k Ab-
satz 1 Satz 3 ZPO.
Ansonsten empfiehlt es sich, die Kontoauszüge ganz regelmäßig zu kon-
trollieren und gegebenenfalls außerhalb des Kontos anzusparen. _
Zitat Ende
Hier wird also von ziemlich hoher Stelle einvernehmlich geschrieben zu dem, was das Rubrum der einzelnen Blocks über die Mangelhaftigkeit des Pfändungsschutzkontos aussagt.
Neben den Wortdetails, sollte der Gesamteindruck nicht übersehen werden, dass massiv auf Legislative verwiesen wird, die im Schmuseton der Gründer des Pfändungsschutzkontogesetzes den Kontoinhabern das Blaue vom Himmel versprechen.
Montag, 22. Juni 2015
DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND DIE AFFINITÄT ZUR GRUNDSTÜCKSVERÄUSSERUNG
Dienstag, 23-06-2015 0:29 Uhr mitteleuropäische Zeit begonnen-in Fortschreibung befindlich
Bibliothek- Ziffer 1 ist der Basisartikel:
1 DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO IST NICHT SICHER! - MIT DEM PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND AUF HOHER SEE BIST DU IN GOTTES HAND!
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/daspfandungsschutzkonto-ist-nicht.html
2 DAS GEPLÜNDERTE PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/das-geplunderte-pfandungsschutzkonto.html
3 DIE VOLLSTRECKERIN IM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN FREIBETRAGSRAUM
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/die-vollstreckerin-im.html
4 KONTOUMSÄTZE BEWEISEN : EINGANGS- UND PFÄNDUNGSÜBERWEISUNG AUS DEM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN KORRIDOR ZUG UM ZUG UND SCHLAG AUF SCHLAG
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/kontoumsatze-beweisen-eingangs-und.html
5 DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND DIE AFFINITÄT ZUR GRUNDSTÜCKSVERÄUSSERUNG
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/das-pfandungsschutzkonto-und-die.html
Dreieinigkeit:
1.Gläubigerin Stadtkasse pfändet in das Pfändungsschutzkonto
2.Drittschuldnerin Sparkasse zahlt an die Gläubigerin aus dem unpfändbaren Korridor des pfändungsgeschützten Kontos
3.Drohung mit terminierter Grundstücksauflassung
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2 DAS GEPLÜNDERTE PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO
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3 DIE VOLLSTRECKERIN IM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN FREIBETRAGSRAUM
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4 KONTOUMSÄTZE BEWEISEN : EINGANGS- UND PFÄNDUNGSÜBERWEISUNG AUS DEM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN KORRIDOR ZUG UM ZUG UND SCHLAG AUF SCHLAG
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Dreieinigkeit:
1.Gläubigerin Stadtkasse pfändet in das Pfändungsschutzkonto
2.Drittschuldnerin Sparkasse zahlt an die Gläubigerin aus dem unpfändbaren Korridor des pfändungsgeschützten Kontos
3.Drohung mit terminierter Grundstücksauflassung
Sonntag, 21. Juni 2015
KONTOUMSÄTZE BEWEISEN : EINGANGS- UND PFÄNDUNGSÜBERWEISUNG AUS DEM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN KORRIDOR ZUG UM ZUG UND SCHLAG AUF SCHLAG
Montag, 22-06-2015 5:48 Uhr mitteleuropäische Zeit begonnen-in Fortschreibung befindlich
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QUELLE: bild1 von 6- kontoumsätze für blog retuschiert
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Samstag, 20. Juni 2015
DIE VOLLSTRECKERIN IM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN FREIBETRAGSRAUM
Samstag 21-06-2015 8:52 mitteleuropäische Zeit begonnen - in Fortschreibung befindlich
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2 DAS GEPLÜNDERTE PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO
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an Fax …. Bei Stadt ….......-aufgeteilt in Gruppen zu je 10 Seiten. Deshalb gelten nicht die Seitenzahlen des Fax sondern die Seitenzahlen auf den beschriebenen Seiten
Kopie
mit E-Mail an ..........( weil die Darstellung auf dem
Bildschirm gegenüber dem Fax, soweit dieses kein Computerfax ist,
untrüblich ist. Erfahrungsgemäß ist die Leistung von Faxgeräten
sehr unterschiedlich, hinzu kommt die Telefonleitungs Leistungs
Qualität, so dass die in aller Regel eingesetzten 56 K Modems, teils
fehlerhafte Übertragungen liefern und unterschiedlich auf niedrige
bis hohe Auflösung reagieren. Darüber hinaus ist völlig offen,
dass manche Geräte bis zu 70 Seiten übertragen, andere hingegen 4)
Ohne
Datum, weil im Entwurf
Von
…......., …............, …......straße …., …..........
Sehr
geehrte Damen und Herren,
Dieses
Schreiben versteht sich als Modul, das die im rechtsfreien Raum
stattgefundenen Pfändungsüberweisungen aus dem pfändungsgeschützten
Korridor vom Pfändungsschutzkonto des Verfassers bei der Sparkasse
…... heraus, behandelt und ist deshalb vom Gesamtstreit über die
Grundstücke an der …....straße, an der …..straße, am …...weg,
alle gelegen in …...., herausausgenommen worden.
Modul
deshalb, weil erforderlichenfalls, jederzeit als Argumentationshilfe
oder Beweismittel bei beliebiger Sachdiskussion immer wieder
rezitiert werden kann.
Die
gesetzlosen Überweisungen aus dem pfändungsgeschützten Korridor
des Pfändungsschutzes herausgenommen, tragen ein Aktenzeichen …..
mit ?, das auf Grundsteuern hinweist, die wohl dazu benutzt wurden,
um überhaupt erst einmal einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
für die Entsozialisierung des Verfassers auf den
Weg zu bringen.
Genaueres
kann der Verfasser über die Titel nicht schreiben, weil er keine
Papiere über sie und den Pfändungsvorgang besitzt, Papiere, welche
die Stadt ….. durch das ihr zugeteilte Siegelrecht, selbst erstellt
hat, die dem Verfasser aber nicht zugestellt wurden.
Die
Erstellung von Titeln zur ausschließlichen Pfändung im
pfändungsgeschützten Raum des Pfändungsschutz-Kontos ist per se
schon unmöglich, weil sie eine ungesetzliche Handlung legalisieren
würden.
Wir
haben nun kennengelernt, dass eine siegelführende Behörde, ohne
weiteres, außerhalb jeglicher Gerichtskontrolle einen
vollstreckbaren Titel erstellen kann und mit diesem Titel in den
pfändungsgeschützten Korridor eines Sparkassenkontos eindringt, um
so die Existenz des Sparkassenkontoinhabers zu vernichten.
Was
der Grund für eine solche gezielte Existenzvernichtung sein kann,
dafür ist in diesem Modul für eine Erläuterung kein Platz frei.
Mit dem Konto-Abrufverfahren ist auf die Imponderabilien des dadurch zur Kenntnis gelangten Kontos von der Gläubigerin einzugehen
Die
Stadt …... berühmt sich in Papieren, die sie dem Verfasser
zuschickt, des Konto- Abrufverfahrens und benützt diesen Hinweis zur
Aufmerksamkeitsverschärfung.
Einmal,
via Kontoabrufverfahren, an die Kenntnis des Verfasserkontos
gekommen, hat die Gläubigerin besondere Sorgfalt hinsichtlich der
Imponderabilien
des so ermittelten Kontos walten zu lassen, denn sie betreibt eine
eigene Vollstreckungsbehörde, die sich jeglicher Gerichtskontrolle
entzieht. Sie, die Gläubigerin, kann nicht munter drauf lospfänden,
und den Kontoinhaber in den Existenzverlust treiben.
Pfändung im pfändungsgeschützten Korridor des Pfändungsschutzkontos trotz Hinweises der SCHUFA
Die
Stadt /Gläubigerin hat es unterlassen bei der SCHUFA Auskunft
über das pfändungsgeschützte Konto zu erholen.
Auch die Sparkasse musste auf das Pfändungsschutzkonto hingewiesen haben
Die
Stadt ….../Gläubigerin musste aber auch von der Sparkasse
…........ Hinweis darüber, dass es sich um ein
Pfändungsschutzkonto handelt, bekommen haben.
Verlust der Bestimmungsrechte des Verfassers über den Verwendungszweck
Die
rechtlosen Pfändungen berauben den Verfasser seiner
Bestimmungsrechte über den Verwendungszweck von Zahlungen. Die Stadt
…...hat sich in den Besitz seines Geldes gebracht, mit dem sie nach
Belieben verfährt.
Steuern dürfen nicht in den Existenz-Ruin führen
Wähnt
man, dass die illegalen Pfändungen unter dem Vorwand von
Grundsteuerschulden durchgeführt wären, dann hätten sie, einmal
unterstellt, sie wären außerhalb des Pfändungskorridors erfolgt,
ebenfalls die Entsozialisierung des Verfassers bewirkt . Denn,
Steuern dürfen nicht in den Existenz-Ruin führen.
So
hat denn die Stadt …...zum einen durch ihre Pfändungen innerhalb
des pfändungsgeschützten Korridors die Entsozialisierung des
Verfassers herbeigeführt
zum
anderen hat sie, unterstellt man einmal, dass sie angebliche
Grundsteuern dazu benutzt hat, um sich selbst Titel für die Pfändung
im pfändungsfreien Raum zu erstellen, bewusst die Entsozialisierung
des Verfassers betrieben.
Der
pfändungsfreie Korridor ist nicht dazu da, dass eine Kommune sich
Titel dafür erstellt, um damit darin Grundsteuern zu vollstrecken.
In der Tat bewirkt der angebliche Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss der Gläubigerin nichts anderes, wie die
Kahlpfändung des rechtlich von jeder Pfändung ausgeschlossenen
pfändungsfreien Korridors beim Sparkassen Pfändungsschutzkonto.
Die
Pfändungen im Bereich des pfändungsgeschützten Korridors innerhalb
Pfändungsschutzkontos der Sparkasse …......, dürfen nichts mit
Grundabgaben und den oben genannten Grundstücken zu tun haben, denn
ein Pfändungsschutzkonto lässt grundsätzlich im
pfändungsgeschützten Korridor keine Prämissen zu.
Es
geht also alleine um die Klärung der einfachen Frage, ob Gläubigerin
und Drittschuldnerin einmütig in den pfändungsgeschützten Korridor
des Pfändungsschutzkontos eindringen durften.
Die
klare Antwort ist: Sie durften nicht.
Das Glaubensbekenntnis von Gläubigerin und Drittschuldnerin ist: ..und gebe uns unser Pfändungsrecht im pfändungsgeschützten Korridor
die
Eindringlinge in den pfändungsgeschützten Korridor legen offen,
dass sie einmütig an ihr Zugriffsrecht, auf ein, sich im Korridor
befindliches Kontoguthaben, glauben, an ein Zugriffsverbot hingegen
glauben Sie nicht.
Der
Volksmund sagt versöhnlich: glauben heißt nichts wissen. An solche
Versöhnlichkeit indes mag der Verfasser seinerseits nicht glauben.
Denn Gläubigerin und Drittschuldnerin tanzen im Dreivierteltakt
einen Walzer, auf dem Parkett des Korridors, geht es doch darum, dass
die beiden mächtigen Institutionen in aller Einmütigkeit im
pfändungsgeschützten Korridor dem kleinen Mann auf der Nase
herumzutanzen.Es lässt sich dabei leicht denken, dass bei dieser
gegenseitigen Umschlingung beim dem Tanz Affinität auftritt.
In
einem Buch: Unruhen in Europa steht auf der Titelseite:
Zwangsenteignung
Der
Buchautor kann beim Verfasser dazu Anleihe nehmen.
Hier sind die angegriffenen Pfändungsüberweisungen der Sparkasse an die Gläubigerin aufgelistet:
Quelle
Kontoumsatz 395,28 Euro 29-11-2013
Quelle
kontoumsatz 11,85 Euro 01-10-2014
Quelle
Kontoauszug4 100,04 Euro 03-03-2014
Quelle
Kontoauszug1 12,75 Euro 02-01-2015
Quelle
Kontoauszug3 199,11 Euro 02-02-2015
Quelle
Kontoauszug4 195,76 Euro 02-03-2015
Quelle Kontoumsatz 194,11 Euro 01-04-2015
Quelle Kontoumsatz 194,11 Euro 01-04-2015
1108.90
Euro
Weiter
unten sind die ganzen Kontoumsätze dargestellt, die in die Zeit der
Pfändungen fallen und aus denen die Beträge und die Datums
ersichtlich sind.
SOLLEN ZU EINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT ERSCHEINEN
Durch die Pfändungsüberweisungen geriet der Verfasser in die völlige Entsozialisierung und wurde zum Bettler
Da kann der Staat Gesetze machen wie er will, die Boliden haben das Sagen- der Staat ist entmündigt
Das heilige Recht des Eigentums und Macht: Welchen Weg der Zivilisation gehen wir?
Die
vom Kapital durch die Strukturen der Übergesellschaft usurpierte
Macht wird nicht mehr vom Staat geregelt. Sie ist völlig frei vom
Staat, der die Macht nicht mehr einschränken kann. Eine solche
Macht, die unabhängig vom Staat angewandt wird, wird zur
Megamacht. Unter den neuen Bedingungen der entstandenen Megamacht
erfolgt eine Transformation des Eigentumsrechts. Es ist nicht mehr
„heilig“. Die Megamacht hat sich dem Staat untergeordnet und
wendet dieses Recht willkürlich an. Ein gutes Beispiel dafür war
die Regelung der Finanzkrise in Zypern. Es ist kein Geheimnis
mehr, dass dieses Szenario notfalls auch in jedem anderen
EU-Land umgesetzt wird. Ein anderes Beispiel machen all die so
genannten Sanktionen aus: Die Megamacht braucht schon kein privates
Eigentumsrecht mehr, um sich zu reproduzieren. Die Institution des
Privateigentums war das „heilige Recht“ nur innerhalb des
jeweiligen Staates. Die Übergesellschaft und die Megamacht sind die
Feinde des Staates.
Die Agenda der Sparkasse zeigt in erschreckender Weise auf, dass die Erfindung des P-Konto Schall und Rauch sind. Sie führt geradewegs in die Menschenrechtsverletzungen:
Betroffene
verlieren regelmäßig ihre Wohnung, haben nichts zu essen, begehen
zum Teil sogar Selbstmord. Entzug der Lebensgrundlage. Obwohl sie das
physische und soziale Überleben gefährden, müssen solche
Sanktionen nicht gerichtlich beschlossen werden Beweis genug für die
Willkür der Ämter. Denn die Verfahren ziehen sich über Wochen und
Monate, während derer die Betroffenen sanktioniert und ihre
Grundbedürfnisse nicht gedeckt sind.
„Art.
1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20
Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums (…). Art. 1 Abs. 1 GG begründet
diesen Anspruch als Menschenrecht.” (BVerfG, 1 BvL 10/10 v.
18.07.2012 (AsylbLG), Leitsatz 2) Bundesverfassungsgerichts:
„ Das
System habe das Ziel, „Menschen gefügig zu machen” und „ihre
Widerstandsfähigkeit zu schwächen.
Eine
Existenzsicherung ohne Sanktionen wäre “Meilenstein auf dem Weg zu
einer angstfreien Gesellschaft”
Verbotszonen sind nicht ohne
der
Verfasser ist Christenmensch, schon weil er in die Weimarer Republik
hineingeboren wurde, im Dritten Reich großgezogen wurde aber
trotzdem, obwohl er von der Übergesellschaft entsozialisiert wurde.
Das muss so hingeschrieben werden, weil von Tag zu Tag der Antichrist
wächst.
Als
Christenmensch kennt der Verfasser sich einigermaßen in der Bibel
aus und dort begegnen ihm immer wieder Gleichnisse. Auch sonst
begegnen ihm aktuelle Gleichnisse:
Die Gleichnisse von den Korridoren
An
die Pfändungsschutzzone erinnert Ihn ein Gleichnis zu der jüngsten
Zeit, nämlich an die Flugverbotszone in Libyen. Dort haben auch die
Western einen Korridor eingerichtet in dem nicht geflogen werden
durfte. Das war aber so wie beim Pfändungsschutzkonto, da flogen
auch die Western trotz des Verbotes im Korridor. Damals hatten die
Russen und die Chinesen dem Korridor zugestimmt, als sie noch
unbedarft waren. Als dann die Western im Korridor umeinanderflogen
und Libyen sang- und klanglos unterging, haben die Russen und die
Chinesen keiner Flugverbotszone mehr zugestimmt und das war bei
Syrien.
In
beiden Fällen, bei Syrien und bei Libyen, haben wir nun die
Katastrophe vor Augen. Uralte Kulturgüter werden unter den Augen der
Westler vernichtet, dafür in deren Länder Kulturfabriken gebaut.
Nicht
anders geht es bei der Pfändung im Korridor des
Pfändungsschutzkontos zu, wo auch die Katastrophe in Form der
Existenzvernichtung stattgefunden hat.
Wundert
es also, wenn Spiegel online am Dienstag, 16.06.2015 – 01:02 Uhr
schreibt:
Zwei Mädchen aus Norddeutschland auf dem Weg zum IS
Zwei Familien aus Hamburg und Geesthacht sind in Sorge um ihre
Töchter: Sie haben sich laut ARD-Recherchen über die Türkei
nach Syrien abgesetzt, offenbar wollen sie sich dort dem "Islamischen
Staat" anschließen.
Die
schlimmste Verbotszone war der polnische Korridor, der zum Zweiten
Weltkrieg führte. Die Erkenntnis aus allen diesen Korridoren ist
schlicht, dass in sie eingebrochen wurde und dann das Schicksal
seinen Lauf nahm.
Es gibt bei jedem Pfändungsschutzkonto einen Korridor zu dem Gläubigerin und Sparkasse keinen gesetzlichen Schlüssel haben
Gemeinhin
nennt man ganz einfach jenen der keinen Schlüssel hat und dieserhalb
den Korridor erbricht: Einbrecher.
Dieses
Modul befasst sich mühselig, mit der Grauzone in der Gläubigerin
und Drittschuldnerin Pfändung im Korridor betrieben und betreiben
und damit dem Verfasser den Existenzverlust bereitet haben. Geldwerte
Pfändungswegnahme, wie es durch die Stadt ….. geschehen ist, vom
Pfändungsschutzkonto des Verfassers bei der Sparkasse …... und
zwar von jenem Teil hinweg gepfändet, der bis zur Grenze von 1 bis
1045,04 € pro Monat pfändungsgeschützt ist. Ab dem 01-07-2015 /1.
Juli 2015 ist dieser Pfändungsschutzbetrag als unpfändbarer Teil
des Kontos dann 1073,88 €.
Aber
die Stadt …....hat ja bereits angekündigt, dass sie weiter
vollstreckt. Der Verfasser wird ein waches Auge darauf haben, ob sie
das wirklich tut, denn er hat verschiedene Möglichkeiten.
Grundsätzlich ist eine Pfändung auf dem Pfändungsschutzkonto nicht zulässig, weil es zudem obendrein ein lupenreines Grundsicherungskonto ist
Erwähnt
sei auch eine Besonderheit dieses Pfändungsschutzkontos, nämlich,
dass seit seinem gesamten Bestehen in Vergangenheit, in Gegenwart und
in Zukunft ausschließlich Überweisungen der Leistungsträgerin
Stadt …....als Grundsicherung für den minimalsten Existenzbedarf
geschahen, geschehen und geschehen werden. Diese Konstellation hat
außerordentlichen rechtlichen Einfluss darauf, ob in Vergangenheit,
Gegenwart und Zukunft auf dem Konto überhaupt Pfändungen
vorgenommen werden können.
Wir haben also 3 Faktoren, die sich gegen die Überweisungen richten:
1. die Pfändungsüberweisungen der Sparkasse verstossen gegen den P-Konto-Freibetrag von 1045,04 euro – dessen Rechtscodex die Sparkasse ausser Kraft gesetzt hat.
2. die Pfändungsüberweisungen der Sparkasse an die Stadt ….... verstossen gegen den § 833a ZPO (Aufhebung Kontopfändung)
3.Grundsteuern dürfen nicht in den Existenzruin führen
Zu
2.
Hiernach
kann die Pfändung eines Kontos ganz aufgehoben werden, wenn der
Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten 6 Monaten vor dem
Pfändungs-und Überweisungsbeschluss überwiegend nur unpfändbare
Beträge gutgeschrieben wurden
und
der Schuldner glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten 12
Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten
sind.
So das AG Hannover Datum: 1. September 2010 Aktenzeichen:705 M 56015/10Typ:Beschluss:
Nach
§ 833 a Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der
Schuldnerin auf Antrag die Pfändung des Kontoguthabens entweder
aufheben oder aber befristet, sofern nicht überwiegende
Gläubigerbelange der Pfändung entgegenstehen, von Pfändungen
freistellen.
Eine
derartige Anordnung erfordert grundsätzlich zweierlei, nämlich
erstens den Nachweis, dass in den letzten 6 Monaten vor der
Antragstellung dem Konto ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge
gutgeschrieben worden sind, und zweitens die
Darlegung/Glaubhaftmachung, an die hohe Anforderungen zu stellen
sind, dass auch innerhalb der nächsten 12 Monate nur ganz
überwiegend unpfändbare Beträge eingehen werden.
Zitat
Ende
Dem Verfasser fallen die 6 Monate und die 12 Monate leicht glaubhaft zu machen.
Der Verfasser bildet deshalb weiter unten die Kontoumsätze ab, die ab der 1.Pfändungsüberweisung am 20-11-2013 und bis 20-05-2015 stattfanden, um den 6- Monats-Beweis zu erbringen
Diese
Kontoumsätze erstrecken sich über einen Zeitraum von 18 Monaten,
obwohl es nur des Nachweises von 6 Monaten bedarf.
Was
den Nachweis der 6 Monate vor Erlass des Pfändungs-und
Überweisungsbeschlusses betrifft, kann der Verfasser natürlich
keinen Nachweis hinschreiben, weil er keine Abschrift vom
Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses zugestellt erhalten hat und
demzufolge auch nicht weiss, wann der angebliche Pfändungs-und
Überweisungsbeschluss der Drittschuldnerin Sparkasse zugestellt
wurde.
Jedoch
ist durch das Schreiben der Stadt …...., Referat Soziales , vom
18-11-2001 dort :
Soziales: Errichtung einer Girokontos auf Guthabensbasis hinreichend dokumentiert, dass auf dem Konto nichts weiter eingegangen ist wie die Grundsicherung zum Lebensunterhalt des Verfassers.
Quelle:BASIS
24-05-2015 an Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht-Für
den Verbraucherschutz zuständige Aufsichtsbehördel-- ….... gegen
sparkasse ...-odt
Trotz
seit 8. Mai 1949 ranghöchster
Rechtsnorm in Gestalt des Bonner Grundgesetzes kann sich der
einzelne Grundrechtsträger in der Bundesrepublik Deutschland nicht
sicher sein, dass ihn nicht grundrechtsverpflichtete Amtswalter in
Gestalt der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verfassungs-
und konventionswidrig sogar vorsätzlich aus
niederen
persönlichen in seinen gegenüber der öffentlichen Gewalt
unmittelbares Recht bildenden unverletzlichenGrundrechten verletzen.
Nachweis der Grundrechtsträgerschaft der Stadt …....:
- erstellt vollstreckbare Titel, ohne Gerichtskontrolle
- vollstreckt mit selbstgefertigten Titeln ohne Gerichtskontrolle
- pfändet auf Pfändungsschutzkonto pfändungsgeschütztes Guthaben
- bedient sich des Kontoabrufverfahrens ohne Prüfung des Pfändungsschutzes
- erstellt vollstreckbare Ausstandsverzeichnisse in denen auf die Einleitung der Zwangsvollstreckung hingewiesen wird. Zu diesen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gehören , wie sie dabei droht,u.a.: Sachpfändungen durch den Gerichtsvollzieher, Lohn- und Kontopfändungen,Offenbarungseidverfahren, Zwangshypotheken, Wohnungseröffnung mit der Durchsuchung (im Falle der Abwesenheit)- das alles mit Titeln, die eingangs erwähnt selbst erstellt sind ohne jegliche Gerichtskontrolle.
- Für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erstellt sie Duldungsbescheide
die Stadt ….... besteht damit den Duck-Test für einen Grundrechtsträger:
Der duck test lautet:
wenn
ein Tier watschelt wie eine Entewenn
es quakt wie eine Ente und
wenn es aussieht wie eine Ente
dann ist es ganz bestimmt, ohne Zweifel eine Ente.
Das heisst es ist nicht ein Schwan oder eine Gans, es ist eine Ente. Das ist in USA der 'duck test'.
wenn es aussieht wie eine Ente
dann ist es ganz bestimmt, ohne Zweifel eine Ente.
Das heisst es ist nicht ein Schwan oder eine Gans, es ist eine Ente. Das ist in USA der 'duck test'.
der Verfasser besitzt, als Folge der illegalen P-Kontopfändung innerhalb des unpfändbaren Korridors von 1045,04 Euro pro Monat durch die Stadt …..., keinen bezahlbaren Personalausweis mit biometrischem Lichtbild , um Grundstücksgeschäfte zu tätigen
Der
Verfasser konnte und kann deshalb in Vergangenheit, Gegenwart und
Zukunft keine Handlungen vorgenommen haben und vornehmen, die den
Personalausweis zur Voraussetzung haben, zuvorderst bei notariellen
Handlungen.
Die im Schreiben der Stadt …. vom 07-04-2015 gesetzte Frist zum 22-04-2015, die dennoch die Betätigung von Grundstücksgeschäften erzwingen will, ist somit Schall und Rauch
,
weil die Pfändungen im „Korridor“ des gesetzlich unpfändbaren
Freibetrages von 1045,04 Euro, der ab dem 01-07-2015 sich auf 1073,88
Euro erhöht, beim Pfändungsschutzkonto erfolgten und außer den
monatlichen Grundsicherungsleistungen, kommend von der
Leistungsträgerin Stadt ….......,auch die nach dem
Sozialgesetzbuch geforderte Risikoansparung aufgefressen haben.
Weiter
unten steht über das rosarote Bild das die Pfändungsgläubigerin
zeichnet, geschrieben:
:
Über
Rosen läßt sich dichten,
In
die Äpfel muß man beißen.«
Faust
II
Mit
freundlichen Grüssen
DAS GEPLÜNDERTE PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO
Samstag 21-06-2015 7:19 Uhr mitteleuropäische Zeit begonnen- in Fortschreibung befindlich
Bibliothek- Ziffer 1 ist der Basisartikel:
1 DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO IST NICHT SICHER! - MIT DEM PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND AUF HOHER SEE BIST DU IN GOTTES HAND!
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/daspfandungsschutzkonto-ist-nicht.html
2 DAS GEPLÜNDERTE PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/das-geplunderte-pfandungsschutzkonto.html
3 DIE VOLLSTRECKERIN IM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN FREIBETRAGSRAUM
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/die-vollstreckerin-im.html
4 KONTOUMSÄTZE BEWEISEN : EINGANGS- UND PFÄNDUNGSÜBERWEISUNG AUS DEM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN KORRIDOR ZUG UM ZUG UND SCHLAG AUF SCHLAG
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/kontoumsatze-beweisen-eingangs-und.html
5 DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND DIE AFFINITÄT ZUR GRUNDSTÜCKSVERÄUSSERUNG
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/das-pfandungsschutzkonto-und-die.html
Das heilige Recht des Eigentums
und Macht:
Bibliothek- Ziffer 1 ist der Basisartikel:
1 DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO IST NICHT SICHER! - MIT DEM PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND AUF HOHER SEE BIST DU IN GOTTES HAND!
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2 DAS GEPLÜNDERTE PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO
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3 DIE VOLLSTRECKERIN IM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN FREIBETRAGSRAUM
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4 KONTOUMSÄTZE BEWEISEN : EINGANGS- UND PFÄNDUNGSÜBERWEISUNG AUS DEM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN KORRIDOR ZUG UM ZUG UND SCHLAG AUF SCHLAG
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5 DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND DIE AFFINITÄT ZUR GRUNDSTÜCKSVERÄUSSERUNG
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an
Telefax: …...........
abschriftlich
E-Mail an:.........................
Sparkasse
…............
Privatkunden
…..........................................................
Pfändungsschutzkonto Nummer............... mit der Bankleitzzahl …...............
03-06-2015
von
….....................................................................
Sehr
geehrte Damen und Herren,
Mit
Ihren Pfändungsüberweisungen an die Stadt …...... haben Sie dem
Verfasser das Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums genommen.
In
seinem Schreiben deswegen, vom 24-05-2015, an die für den
Verbraucherschutz zuständige
Aufsichtsbehörde
Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
D - 53117 Bonn, hat der Verfasser unter anderem vorgetragen:
Graurheindorfer Straße 108
D - 53117 Bonn, hat der Verfasser unter anderem vorgetragen:
Die Agenda der Sparkasse zeigt in erschreckender Weise auf, dass die Erfindung des P-Konto Schall und Rauch ist. Sie führt geradewegs in die Grundrechts- und Menschenrechtsverletzungen:
Betroffene
verlieren regelmäßig ihre Wohnung, haben nichts zu essen, begehen
zum Teil sogar Selbstmord. Entzug der Lebensgrundlage. Obwohl sie das
physische und soziale Überleben gefährden, müssen solche
Sanktionen nicht gerichtlich beschlossen werden, Beweis genug für
die Willkür der Ämter. Denn die Verfahren ziehen sich über Wochen
und Monate, während derer die Betroffenen sanktioniert und ihre
Grundbedürfnisse nicht gedeckt sind.
„Art.
1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20
Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums (…). Art. 1 Abs. 1 GG begründet
diesen Anspruch als Menschenrecht.” (BVerfG, 1 BvL 10/10 v.
18.07.2012 (AsylbLG), Leitsatz 2) Bundesverfassungsgerichts:
„ Das
System habe das Ziel, „Menschen gefügig zu machen” und „ihre
Widerstandsfähigkeit zu schwächen.
Eine
Existenzsicherung ohne Sanktionen wäre “Meilenstein auf dem Weg zu
einer angstfreien Gesellschaft”
Der Verfasser legt mit diesem Brief beredt Zeugnis ab, wie Sparkasse und Gläubigerin mit den Menschenrechten umgehen.
Beim
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss herrscht Gültigkeit zwischen
Gläubigerin und Drittschuldnerin, der Schuldner ist hier ungültiger
Zuschauer. Der Verfasser fühlt sich in eine „ Talkshow „
versetzt.
Wiederum müssen deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen werden und der Vorfall dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Kenntniss gebracht werden.
Zitat
Ende
Wenn
auch die Sparkasse kein Amt ist, so wird dennoch durch die
Verbindung zur Gläubigerin deutlich, dass durch den Entzug
der Lebensgrundlage Druck
ausgeübt wird, dass er Grundbesitz an die Stadt …........ gibt.
Der
Verfasser hat umfangreiche und gewissenhafte Nachforschungen und
Anrufungen angestellt und deren Nachweis gesichert, um eventuellen
Vowürfen der Mutwilligkeit zu begegnen.
Sie
haben dem Verfasser das Geld auf dem Pfändungsschutzkonto Nummer
…........... mit der Bankleitzzahl …................., das ihm
von staatswegen für ein menschenwürdiges Existenzminimum
zuerkannt wird, usurpiert und der Stadt …..........., ohne dass der
Eigentümer bis heute weiss , wofür, überwiesen.
Hier sind die angegriffenen Pfändungsüberweisungen aufgelistet:
Quelle
Kontoumsatz 395,28 Euro 29-11-2013
Quelle
kontoumsatz 11,85 Euro 01-10-2014
Quelle
Kontoauszug4 100,04 Euro 03-03-2014
Quelle
Kontoauszug1 12,75 Euro 02-01-2015
Quelle
Kontoauszug3 199,11 Euro 02-02-2015
Quelle
Kontoauszug4 195,76 Euro 02-03-2015
Quelle Kontoumsatz 194,11 Euro 01-04-2015
Quelle Kontoumsatz 194,11 Euro 01-04-2015
1108.90
Euro
Die
mit dem Pfändungsschutzkonto/ P-Konto verbundene Eigentumsfrage
an den 1108,90 Euro ist im Brief vom 24-05-2015 an die für
den Verbraucherschutz
zuständige
Aufsichtsbehörde,
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
Graurheindorfer Straße 108,D - 53117 Bonn- auf Seite 37 unter anderem so angegangen worden:
Graurheindorfer Straße 108,D - 53117 Bonn- auf Seite 37 unter anderem so angegangen worden:
Zitat
:
Das heilige Recht des Eigentums
und Macht:
Welchen Weg der Zivilisation gehen wir?
Die
vom Kapital durch die Strukturen der Übergesellschaft usurpierte
Macht wird nicht mehr vom Staat geregelt. Sie ist völlig frei vom
Staat, der die Macht nicht mehr einschränken kann. Eine solche
Macht, die unabhängig vom Staat angewandt wird, wird zur
Megamacht. Unter den neuen Bedingungen der entstandenen Megamacht
erfolgt eine Transformation des Eigentumsrechts. Es ist nicht mehr
„heilig“. Die Megamacht hat sich dem Staat untergeordnet und
wendet dieses Recht willkürlich an. Ein gutes Beispiel dafür war
die Regelung der Finanzkrise in Zypern. Es ist kein Geheimnis
mehr, dass dieses Szenario notfalls auch in jedem anderen
EU-Land umgesetzt wird. Ein anderes Beispiel machen all die so
genannten Sanktionen aus: Die Megamacht braucht schon kein privates
Eigentumsrecht mehr, um sich zu reproduzieren. Die Institution des
Privateigentums war das „heilige Recht“ nur innerhalb des
jeweiligen Staates. Die Übergesellschaft und die Megamacht sind die
Feinde des Staates.
Zitat
Ende
Der Verfasser hat am 30-12-2013 das Pfändungsschutzkonto Nummer ….............. mit der Bankleitzzahl …......... von der Sparkasse – durch Umwandlung des bereits bestehenden Girokontos eingerichtet bekommen.
Seit
dem 01-07-2013 beträgt der unpfändbare Grund-Freibetrag
1045,04 Euro pro Monat.
Zwischen
dem 30-12-2013 bis heute sind 17 Monate vergangen.
In diesen 17 Monaten standen dem Verfasser 17x1045,04 = 17765,68 Euro unpfändbares Geld zu und zwar gesetzlich verpflichtend.
.
In diesen 17 Monaten hat der Verfasser 17x190 = 3230 Euro von der Leistungsträgerin Stadt …...........................erhalten.
Wo
sind 17765,68 – 3230,00 = 14535,68 Euro Unpfändbares hingekommen?
Soweit
in einem Monat 1045,04 Euro nicht
verbraucht werden, sind sie für die Pfändungslosigkeit nicht
verloren, sondern rechnen sich den 1045,04 Euro des nächsten Monats
zu und werden dann 1054,04+1054,04= 2108,08 Euro.
An
keinem einzigen Tag während der 17 Monate war das Kontoguthaben
1045,04 Euro geschweige denn 2108,08 Euro.
Der Verfasser bildet zur Nachprüfung die Kontoumsätze ab, die ab der 1.Pfändungsüberweisung am 20-11-2013 und bis 20-05-2015 stattfanden:
DIE
BILDER DER KONTOUMSÄTZE WERDEN SPÄTER EINGEFÜGT
In diesem Brief wird der Beweis geführt, wie der Staat von der Sparkasse entmachtet wird, indem diese durch schlüssiges Handeln das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aushebelt.
Im
Grunde ist das Konto wie eine Zehntscheune.
Im
Gegensatz der, zu dieser Erkenntnis, in der Öffentlichkeit
undiskutierten Frage, ist andererseits viel Literatur da, die sich
mit Suizid bei Pfändungen beschäftigt. Auch der Kläger sind nicht
wenige, die trotz des Pfändungsschutzkontos innerhalb der
Freigrenzen beschädigt werden. Es besteht somit öffentliches
Interesse,
dass die vom Kapital durch die Strukturen der Übergesellschaft usurpierte Macht vom Staat geregelt wird.
Die Zivilisation ist dazu geworden, dass sie dem Verfasser durch das Pfändungsschutzkonto den Existenzverlust bereitet hat..
Einerseits
handelt die Gläubigerin, mit sellbsterstellten Titeln, die sie
braucht, die der Verfasser aber nicht kennt, um ihrerseits an des
Verfassers Grundeigentum zu kommen, ausserhalb jeglicher
Gerichtskontrolle.
Andererseits
tätigt die Sparkasse Pfändungsüberweisungen von dem
pfändungsgeschützten Bereich des Pfändungsschutzkonto gegen dessen
Gesetz.
Zudem
dürfen Pfändungsüberweisungen überhaupt erst 4 Wochen nach
Eingang des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses
durchgeführt werden.
Dem
Kläger wurde bis heute nicht ein Pfändungs-und
Überweisungsbeschluss bekanntgegeben. Deshalb bestreitet er mit
Nichtwissen, dass die 4-Wochenfrist eingehalten wurde.
Wenn
auch die Aufhebung der Pfändung sich gegen die Stadt ::::::::sich
wenden muss, so treffen die Pfändungsüberweisungen dennoch die
Sparkasse, weil sie wusste: Hände weg .
Die Pfändungsüberweisungen der Sparkasse an die Stadt …..... verstossen gegen den neuen § 833a ZPO (Aufhebung Kontopfändung)
Hiernach
kann die Pfändung eines Kontos ganz aufgehoben werden, wenn der
Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten 6 Monaten vor dem
Pfändungs-und Überweisungsbeschluss überwiegend nur unpfändbare
Beträge gutgeschrieben wurden
und
der Schuldner glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten 12
Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten
sind.
So das AG Hannover Datum: 1. September 2010 Aktenzeichen:705 M 56015/10Typ:Beschluss:
Nach
§ 833 a Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der
Schuldnerin auf Antrag die Pfändung des Kontoguthabens entweder
aufheben oder aber befristet, sofern nicht überwiegende
Gläubigerbelange der Pfändung entgegenstehen, von Pfändungen
freistellen.
Eine
derartige Anordnung erfordert grundsätzlich zweierlei, nämlich
erstens den Nachweis, dass in den letzten 6 Monaten vor der
Antragstellung dem Konto ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge
gutgeschrieben worden sind, und zweitens die
Darlegung/Glaubhaftmachung, an die hohe Anforderungen zu stellen
sind, dass auch innerhalb der nächsten 12 Monate nur ganz
überwiegend unpfändbare Beträge eingehen werden.
Zitat
Ende
Hochachtungsvoll
…...................
DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO IST NICHT SICHER! - MIT DEM PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND AUF HOHER SEE BIST DU IN GOTTES HAND!
Donnerstag,
18-06-2015 8:13 Uhr mitteleuropäische Zeit begonnen-in
Fortschreibung geführt
Die Davids kommen (Tsipras)
die Goliath gehen (Europa)
Bibliothek- Ziffer 1 ist der Basisartikel:
1 DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO IST NICHT SICHER! - MIT DEM PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND AUF HOHER SEE BIST DU IN GOTTES HAND!
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Die Davids kommen (Tsipras)
die Goliath gehen (Europa)
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1 DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO IST NICHT SICHER! - MIT DEM PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND AUF HOHER SEE BIST DU IN GOTTES HAND!
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2 DAS GEPLÜNDERTE PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO
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3 DIE VOLLSTRECKERIN IM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN FREIBETRAGSRAUM
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5 DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND DIE AFFINITÄT ZUR GRUNDSTÜCKSVERÄUSSERUNG
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6 Eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 16-06-2015
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.de/2015/06/eine-stellungnahme-der-bundesanstalt.html
ENTSOZIALISIERUNG
DURCH DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO - WENN VOM FREIBETRAG 1045,04 € DEM
GLÄUBIGER VON DER SPARKASSE ÜBERWIESEN WIRD
Der
Verfasser ist darüber im Besitz eines wahren Schreibens vom 03-06-2015, und vom ....gepostet am 20-06-2015 aus denen hervorgeht, wie aufgrund einer Sicherheitslücke
die Entsozialisierung durch das Pfändungsschutzkonto passiert .
Vorbei ist es dann mit dem Koscher über die Grundrechte
Koscheres
ist nach dem jüdischen Gesetz streng geregelt.
Einen
vagen Eindruck über die sorgfältige Regelung, kann man auf dieser
Webseite nachlesen:
Der
Grund warum hier auf das jüdische Gesetz aufmerksam gemacht wird,
ist der, weil es Jahrtausende alt ist und zum Überleben des
Judentums beigetragen hat.
Solch
analog koscher Regelung gibt es beim Pfändungsschutzkonto nicht.
Enteignung durch die Hintertüre durch das Pfändungsschutzkonto
Die
den Juden im Dritten Reich widerfahrene Enteignung, kommt auf
schleichenden Pfoten durch die Hintertüre des Pfändungsschutzkontos
wieder, wenn das im Korridor des Pfändungsfreibetrages geschützte
Geld des Kontoinhabers durch die Drittschuldnerin unter dem Tisch an
den Gläubiger ausgekehrt wird und der Kontoinhaber vom Geld
enteignet wird. Was nützen dem da die 1000 Gerichtswege, wenn er des
Brotes hungert ?
Der
Zentralrat wird nicht gerne die Konkurrenz wahrnehmen.
Verbrennung der Sozialgesetzbücher
Auch
hier würde der Zentralrat nicht gerne die Konkurrenz wahrnehmen. Wer
den einen Monat seinen Pfändungsfreibetrag von 1045,04 € ganz oder
teilweise nicht verbraucht bekommt ihn auf das nächste Monat
gutgeschrieben. Fällt er in diesem Monat in bettlägerige Krankheit
und kann deshalb nicht zur Sparkasse, um abzuheben, verliert er auch
den Vortrag.
Erhält
der Kontoinhaber etwa Gewährung von laufenden Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch XII viertes Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung) so wird ihm diese durch die Drittschuldnerin durch
Überweisung an die Gläubigerin wieder abgenommen. Das ist für den
Kontoinhaber so, als hätte er sie erst gar nicht bekommen.
Ist der Kontoinhaber Empfänger von Grundsicherung im Alter und hat Erwerbsminderung
,
dann spricht das Sozialgesetzbuch davon, dass er für Extrafälle
eine Rücklage aus der Grundsicherung bildet, die dann, wenn sie auf
dem Konto angespart ist, von den Usurpatoren auch gleich mit
weggepfändet wird. Wird zum Beispiel eine Ansparung für den neuen
Personalausweis gemacht, wird sie weggepfändet. Dann ist der
Kontoinhaber fortan ohne gültigen Personalausweis. Den aber braucht
er zum Wählen, für die Abholung bei der Poststelle, bei
öffentlichen Beurkundungen, bei der Polizei usw. usw.
Um
dem geneigten Leser das Denken abzunehmen was denn eine Rücklage
bedeuten könne, hier nun eine volksnahe Beschreibung/ Quelle:
…....es
gab mal eine Expertise des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Seite
inzwischen nicht mehr online, dort habe ich mir Folgendes notiert:
Zitat:
ANTEILE AUS DER REGELLEISTUNG
ABTEILUNG (05)
EINRICHTUNGSGEGENSTÄNDE, HAUSHALTSGEGENSTÄNDE ETC.
11 Möbel und Einrichtungsgegenstände 5,95
12 Teppiche und Bodenbeläge 1,36
13 Reparatur an Möbeln, Einrichtung etc. 0,30
14 Heimtextilien 2,32
15 Andere Haushaltsgroßgeräte 2,83
16 Kühl- und Gefriermöbel 1,58
17 Waschmaschinen etc. 2,25
18 Kleine elektrische Haushaltsgeräte 1,49
19 Reparaturen an Haushaltsgeräten 0,72
20 Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung (zB. Geschirr) 2,51
21 Werkzeuge und Geräte für Haus und Garten 1,58
22 Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung 4,81
SUMME (11 bis 22) (Euro) 27,70
Mag zwar nicht mehr aktuell sein, aber die Verhältnisse zueinander werden sich wahrscheinlich nicht wesentlich verändert haben. Obige Zahlen stehen natürlich noch im Zusammenhang mit der alten Gesamt-Regelleistung von 345.- Euro.
Zitat Ende
ANTEILE AUS DER REGELLEISTUNG
ABTEILUNG (05)
EINRICHTUNGSGEGENSTÄNDE, HAUSHALTSGEGENSTÄNDE ETC.
11 Möbel und Einrichtungsgegenstände 5,95
12 Teppiche und Bodenbeläge 1,36
13 Reparatur an Möbeln, Einrichtung etc. 0,30
14 Heimtextilien 2,32
15 Andere Haushaltsgroßgeräte 2,83
16 Kühl- und Gefriermöbel 1,58
17 Waschmaschinen etc. 2,25
18 Kleine elektrische Haushaltsgeräte 1,49
19 Reparaturen an Haushaltsgeräten 0,72
20 Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung (zB. Geschirr) 2,51
21 Werkzeuge und Geräte für Haus und Garten 1,58
22 Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung 4,81
SUMME (11 bis 22) (Euro) 27,70
Mag zwar nicht mehr aktuell sein, aber die Verhältnisse zueinander werden sich wahrscheinlich nicht wesentlich verändert haben. Obige Zahlen stehen natürlich noch im Zusammenhang mit der alten Gesamt-Regelleistung von 345.- Euro.
Zitat Ende
Hier
kann das ewig Hinausposaunte von mehr Eigenverantwortung gehört
werden. Durch die Mängel am Pfändungsschutzkonto wird deutlich, wie
der Staat sich aus seiner Verantwortung stiehlt und diese den
Usurpatoren überlässt.
Sex statt Pfändungsschutzgesetz
Die
Eliten balgen sich unter der Käseglocke um den Sex und überlassen
die Feinmechanik beim Pfändungsschutzkonto Gesetz dem
Bundesverfassungsgericht. Wer über Jahrzehnte hinweg das Anwachsen
der Vorfälle beim Bundesverfassungsgericht verfolgt hat, wird
feststellen, das die Eliten das Bundesverfassungsgericht immer
häufiger als ihre Angestellte missbrauchen.
So
alt jedenfalls wird das Gesetz über das Pfändungsschutzkonto nicht
werden und die Christenheit wird auch nicht noch einmal Jahrtausende
alt werden, weil sie so mit ihren Armen umspringt.
Die Abschaffung der Almosen
Die
Absicht der Eliten den Umgang mit Bargeld einzuschränken führt
dazu, dass der entsozialisierte Arme sich nicht einmal ein paar
Kreuzer erbetteln kann. Auch den Klingelbeutel gibt es dann nicht
mehr, wo in früheren Zeiten oft Hosenknöpfe hineingeworfen wurden,
um nicht aufzufallen, dass der Beutel klingelte.
Wer unter die Armutsgrenze fällt
Die
Zahlen orientieren sich an einer Definition der Europäischen Union
für Armutsgefährdung.
Demnach ist von Armut bedroht, wer über weniger als 60 Prozent des
mittleren Einkommens der Gesamtbevölkerung verfügt. In
Deutschland sind das bei Singles 980 Euro im Monat (11.757
Euro im Jahr), bei Familien mit einem Elternpaar und zwei Kindern
unter 14 Jahren 24.690 Euro im Jahr inklusive staatlicher
Sozialleistungen.
Die
Pfändungsfreigrenze 1045,04 € beim Pfändungsschutzkonto ist nicht
weit von der Armutsgefährdung weg. Das Pfändungsschutzkonto lässt
es aber zu, dass Usurpatoren der Übergesellschaft die Armsten im
Saat entsozialisieren.
Das Pfändungsschutzkonto hält nicht einmal heute, was es gestern erst versprochen hat.
Es
gibt vor, dass es die Armen schützt, aber kann in Wirklichkeit dazu
hergenommen werden ihre Existenz zu vernichten:
vom
Kapital durch die Strukturen der Übergesellschaft usurpierten Macht,
die nicht mehr vom Staat geregelt wird. Sie ist völlig frei vom
Staat, der die Macht nicht mehr einschränken kann. Eine solche
Macht, die unabhängig vom Staat angewandt wird, wird zur
Megamacht. Unter den neuen Bedingungen der entstandenen Megamacht
erfolgt eine Transformation des Eigentumsrechts. Es ist nicht mehr
„heilig“. Die Megamacht hat sich dem Staat untergeordnet und
wendet dieses Recht willkürlich an.
Das
Vater Unser heißt nicht länger: „Unser täglich Brot gib uns
heute“ aber:
Kapital unser, das du bist im Westen
Amortisiert werde
deine Investition
Dein Profit komme,
deine Kurse
steigen wie in Wallstreet
also auch in
Europa
unser täglich
Umsatz gib uns heute
verlänger unsere
Kredite,
die wir schulden
unseren Gläubigern
und führe uns
nicht in Konkurs
sondern erlöse
uns von den Gewerkschaften;
denn Dein ist die
halbe Welt
und die Macht und
der Reichtum
seit
zweihundert Jahren
Erfahrung macht klug
Zitat Merkel: „Deshalb meine herzliche Bitte: Mischen Sie sich ein! Wir brauchen Ihre Erfahrung. Lassen Sie sich nicht entmutigen, wenn Ihnen irgendjemand "übers Maul fahren" will, wenn ich das einmal so lax sagen darf.
Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/verlust-der-moral-bei-hartz-iv2211.php
Das
Pfändungsschutzgesetz hat versprochen, dass Kontoinhaber nun nicht
mehr zum Vollstreckungsgericht müssen
, wenn sie ihr täglich Brot erhalten wollen, weil auf ihrem Pfändungsschutzkonto, ganz egal wo das Geld herkommt, 1045,04 € geschützt sind, die kein Gläubiger pfänden darf, so dass der Kontoinhaber beim Vater Unser bleibt : sein täglich Brot kaufen kann, seine Wohnungsmiete bezahlen kann, seinen Strom, sein Wasser. Nein, das Pfändungsschutzkonto sagt: wenn es den Reichen gefällt bekommt der Arme gar nichts.
, wenn sie ihr täglich Brot erhalten wollen, weil auf ihrem Pfändungsschutzkonto, ganz egal wo das Geld herkommt, 1045,04 € geschützt sind, die kein Gläubiger pfänden darf, so dass der Kontoinhaber beim Vater Unser bleibt : sein täglich Brot kaufen kann, seine Wohnungsmiete bezahlen kann, seinen Strom, sein Wasser. Nein, das Pfändungsschutzkonto sagt: wenn es den Reichen gefällt bekommt der Arme gar nichts.
Dabei
würde es den Christenmenschen gut anstehen, so sie sich denn
wenigstens ans Vater Unser hielten.
Koscheres
kann man beim Pfändungsschutzkonto, das ganz im Stil der Zeit,
abgekürzt P-Konto heisst, nicht überall finden. Viele
Schreiberlinge denken beim Schreiben eher darüber nach, wie das
Kürzel lautet, um es dann in einer Form zu schreiben, mit der die
Suchmaschine ihre Mühe hat. Die Gerichte verwenden / als
Aktenzeichen, / der aber im Dateinamen verweigert wird.
Ein
Schuft also, der behauptet, dass das P für Pisse stünde.
Pisse
ist, wenn die kontoführende Bank als Drittschuldnerin aus dem
pfändungsgeschützten Teil/Korridor den Gläubiger befriedigt und
den angeblich pfändungsgeschützten Kontoinhaber am
Auszahlungsschalter im Regen stehen lässt, wo dann die
Menschentraube hinten Wartender sieht, wie der Nackte ohne Geld in
den Taschen wieder abzieht.
Wer
nackt auf die Gasse geht wird verhaftet. Wer nackt die Bank verlässt
bleibt nackt.
So
beginnt die Entsozialisierung.
Es
kommt vor, dass labile Kontoinhaber zum Selbstmord greifen. Das ist
in der Literatur nachlesbar.
Nicht
nachlesbar ist beim Pfändungsschutzkonto, wie die Frage geregelt
ist, wenn die Sparkasse als Drittschuldnerin den pfändungsgeschützten
Teil des Kontoguthabens dem Gläubiger überweist, wenn sie einen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von diesem erhalten hat. Im
hier behandelten Fall hat die Gläubigerin ihren Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss selbst gemacht
Man
mag gar nicht darüber nachdenken, wenn Gläubiger und
Drittschuldnerin unter einer Decke stecken. Auch darüber sagt das
Gesetz nichts.
Du Wurm, spürst du meinen Tritt?
Auch
Erpressung ist möglich, wenn Drittschuldnerin und Gläubigerin Hand
in Hand arbeiten. Auf die Dauer nämlich, wenn der Kontoinhaber durch
wiederkehrende Wegpfändung seines Geldes aus dem
pfändungsgeschützten Korridor nichts mehr zu knabbern und zu beißen
hat und die Gläubigerin mit ihrem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss weitermacht, so lange bis der Kontoinhaber
ausgemergelt zum Notar geht, um dann der Gläubigerin Grundstücke zu
überlassen.
Die Gick-Gack People werden sagen:
dass
dann der Kontoinhaber die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel im
Vollstreckungsverfahren in Anspruch nehmen kann. Zum Beispiel den
Paragrafen 766 ZPO-alles Schall und Rauch, wenn der Kontoinhaber sein
täglich Brot braucht.
Bei
Gericht und auf hoher See ist er in Gottes Hand.
Vollends
hoffnungslos wird dann der Fall, wenn die Gläubigerin eine Behörde
ist, die ihr eigenes Vollstreckungs(un)wesen, bar jeglicher
Gerichtskontrolle betreibt.
Sind
gerade auf dem Pfändungsschutzkonto Grundsicherungsleistungen von
der Leistungsträgerin eingegangen, werden diese allernächsten Tags
von der Drittschuldnerin an die Gläubigerin ausgekehrt.
zum Thema Usurpatoren:
BGH_ Übertragung des gepfändeten Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto in den übernächsten Monat erhöht den Pfändungsfreibetrag › GRAF-DETZER Rechtsanwälte
http://www.rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de/bgh-uebertragung-guthabens/
Nach § 835 Abs.4 ZPO darf die Bank als Drittschuldner für den Fall, dass künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet wird, erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Pfändungsgläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. § 850 k Abs.1 ZPO bestimmt insoweit, dass bei einer Pfändung von Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben – auch jenes, welches bis zum Ablauf der Frist des §835 Abs.4 ZPO nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf – in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850 c Abs. 2 a verfügen kann.
Die durch § 850 k Abs.1 S.3 ZPO geschaffene Möglichkeit, im Falle eines nicht ausgeschöpften Freibetrags das betreffende Guthaben pfändungsfrei in den Folgemonat zu übernehmen, soll den Schuldner in die Lage versetzen, in begrenztem Umfang Guthaben anzusparen, um auch solche Leistungen der Daseinsvorsorge bezahlen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu vergüten seien. Die Auszahlungssperre des § 835 Abs.4 ZPO bis zum Ablauf des Folgemonats bezwecke hingegen, dass Zahlungseingänge dem Schuldner in dem Zeitraum tatsächlich zur Verfügung stehen, für den sie bestimmt seien. Der Schuldner solle nicht dadurch schlechter stehen, dass ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erst in dem Monat, für den die Leistungen gedacht seien, sondern bereits im Vormonat überwiesen werden. Er könne deshalb noch im Monat nach dem Leistungsempfang über das dadurch gebildete Guthaben im Rahmen seines Freibetrags verfügen.
Solle mithin ein Guthaben, das aus Gutschriften im Vormonat herrühre, einem Guthaben aus Gutschriften im laufenden Monat gleichstehen, weil der Schuldner aus der Auszahlung im Vormonat keine Nachteile erleiden soll, dann dürfe auch bezgl. der Möglichkeit, Guthaben pfändungsfrei in den nachfolgenden Monat zu übertragen, kein Unterschied bestehen. Verweigerte man dem Schuldner, der seine Einkünfte bereits im Vormonat erhalten habe, die Möglichkeit, Guthaben nach Maßgabe des § 850k Abs.1 S. 3 ZPO anzusparen, wäre er gegenüber dem Schuldner, der die Leistung in dem Monat erhalte, für den sie bestimmt sei, in einer Weise benachteiligt, für die kein gerechtfertigter Grund erkennbar sei.
Zitat Ende
Welches Mütterchen kann je solches verstehen?
zum Thema Usurpatoren:
BGH_ Übertragung des gepfändeten Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto in den übernächsten Monat erhöht den Pfändungsfreibetrag › GRAF-DETZER Rechtsanwälte
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| von Rechtsanwältin Friederike Bethlehem | Kategorie: Zwangsvollstreckungsrecht
Gepfändetes
Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto, das erst nach Ablauf des auf
den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats an den Gläubiger geleistet
werden darf, kann – soweit der Schuldner hierüber in diesem
Kalendermonat nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht
ausschöpft – in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang
übertragen werden und erhöht dort den Pfändungsfreibetrag (BGH, Urteil
vom 04.12.2014 – IX ZR 115/14).Nach § 835 Abs.4 ZPO darf die Bank als Drittschuldner für den Fall, dass künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet wird, erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Pfändungsgläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. § 850 k Abs.1 ZPO bestimmt insoweit, dass bei einer Pfändung von Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben – auch jenes, welches bis zum Ablauf der Frist des §835 Abs.4 ZPO nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf – in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850 c Abs. 2 a verfügen kann.
Die durch § 850 k Abs.1 S.3 ZPO geschaffene Möglichkeit, im Falle eines nicht ausgeschöpften Freibetrags das betreffende Guthaben pfändungsfrei in den Folgemonat zu übernehmen, soll den Schuldner in die Lage versetzen, in begrenztem Umfang Guthaben anzusparen, um auch solche Leistungen der Daseinsvorsorge bezahlen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu vergüten seien. Die Auszahlungssperre des § 835 Abs.4 ZPO bis zum Ablauf des Folgemonats bezwecke hingegen, dass Zahlungseingänge dem Schuldner in dem Zeitraum tatsächlich zur Verfügung stehen, für den sie bestimmt seien. Der Schuldner solle nicht dadurch schlechter stehen, dass ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erst in dem Monat, für den die Leistungen gedacht seien, sondern bereits im Vormonat überwiesen werden. Er könne deshalb noch im Monat nach dem Leistungsempfang über das dadurch gebildete Guthaben im Rahmen seines Freibetrags verfügen.
Solle mithin ein Guthaben, das aus Gutschriften im Vormonat herrühre, einem Guthaben aus Gutschriften im laufenden Monat gleichstehen, weil der Schuldner aus der Auszahlung im Vormonat keine Nachteile erleiden soll, dann dürfe auch bezgl. der Möglichkeit, Guthaben pfändungsfrei in den nachfolgenden Monat zu übertragen, kein Unterschied bestehen. Verweigerte man dem Schuldner, der seine Einkünfte bereits im Vormonat erhalten habe, die Möglichkeit, Guthaben nach Maßgabe des § 850k Abs.1 S. 3 ZPO anzusparen, wäre er gegenüber dem Schuldner, der die Leistung in dem Monat erhalte, für den sie bestimmt sei, in einer Weise benachteiligt, für die kein gerechtfertigter Grund erkennbar sei.
Zitat Ende
Welches Mütterchen kann je solches verstehen?
Artikel 23 Grundgesetz – der Schlüssel?
Wie wird rechtlich einwandfrei festgemacht, wo und für wen ein Gesetz konkret gilt? Durch den sogenannten Geltungsbereich. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu bereits 1964 folgende verbindlichen Aussagen formuliert:Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich einer Satzung ohne weiteres festzustellen. Eine Verordnung, die hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).http://www.wahrheiten.org/blog/brd-luege/
Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen (BVerwG a.a.O.).
Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, daß die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
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