Freitag, 26. Juni 2015

Eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 16-06-2015




Freitag, 26-06-2015 23:51 Uhr mitteleuropäische Zeit begonnen-in Fortschreibung befindlich

Aus dem unten stehenden Schreiben vom 16.-06-2015 kann folgendes herausgelesen werden:

Zitat:
......ich kann die bestehende Problematik sehr gut nachvollziehen, jedoch unterliegt die Führung des Pfändungsschutzkontos und dessen Aufführungen/Pfändungen rein zivilrechtlicher Natur....
Zitat Ende


Zitat:
......die Handhabung des Pfändungsschutzkontos ist kompliziert und wird im Laufe der Zeit sicher noch durch die Rechtsprechung gefestigt werden.
Zitat Ende

Zitat:
Ihren umfangreichen›Anlagen entnehme ich, dass Sie Gelder angespart
haben.
Mir ist bekannt, dass auch ein nicht verbrauchtes Guthaben unterhalb
der Pfändungsfreigrenze nach einmaliger Übertragung als Pfändung an
den Gläubiger ausgekehrt wird. Insoweit verweise ich auf § 850k Ab-
satz 1 Satz 3 ZPO.
Ansonsten empfiehlt es sich, die Kontoauszüge ganz regelmäßig zu kon-
trollieren und gegebenenfalls außerhalb des Kontos anzusparen. _
Zitat Ende


Hier wird also von ziemlich hoher Stelle einvernehmlich geschrieben zu dem, was das Rubrum der einzelnen Blocks über die Mangelhaftigkeit des Pfändungsschutzkontos aussagt.

Neben den Wortdetails, sollte der Gesamteindruck nicht übersehen werden, dass massiv auf Legislative verwiesen wird, die im Schmuseton der Gründer des Pfändungsschutzkontogesetzes  den Kontoinhabern das Blaue vom Himmel versprechen.











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