Bibliothek- Ziffer 1 ist der Basisartikel:
1 DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO IST NICHT SICHER! - MIT DEM PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND AUF HOHER SEE BIST DU IN GOTTES HAND!
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/daspfandungsschutzkonto-ist-nicht.html
2 DAS GEPLÜNDERTE PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/das-geplunderte-pfandungsschutzkonto.html
3 DIE VOLLSTRECKERIN IM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN FREIBETRAGSRAUM
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/die-vollstreckerin-im.html
4 KONTOUMSÄTZE BEWEISEN : EINGANGS- UND PFÄNDUNGSÜBERWEISUNG AUS DEM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN KORRIDOR ZUG UM ZUG UND SCHLAG AUF SCHLAG
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/kontoumsatze-beweisen-eingangs-und.html
5 DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND DIE AFFINITÄT ZUR GRUNDSTÜCKSVERÄUSSERUNG
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/das-pfandungsschutzkonto-und-die.html
an
Telefax: …...........
abschriftlich
E-Mail an:.........................
Sparkasse
…............
Privatkunden
…..........................................................
Pfändungsschutzkonto Nummer............... mit der Bankleitzzahl …...............
03-06-2015
von
….....................................................................
Sehr
geehrte Damen und Herren,
Mit
Ihren Pfändungsüberweisungen an die Stadt …...... haben Sie dem
Verfasser das Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums genommen.
In
seinem Schreiben deswegen, vom 24-05-2015, an die für den
Verbraucherschutz zuständige
Aufsichtsbehörde
Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
D - 53117 Bonn, hat der Verfasser unter anderem vorgetragen:
Graurheindorfer Straße 108
D - 53117 Bonn, hat der Verfasser unter anderem vorgetragen:
Die Agenda der Sparkasse zeigt in erschreckender Weise auf, dass die Erfindung des P-Konto Schall und Rauch ist. Sie führt geradewegs in die Grundrechts- und Menschenrechtsverletzungen:
Betroffene
verlieren regelmäßig ihre Wohnung, haben nichts zu essen, begehen
zum Teil sogar Selbstmord. Entzug der Lebensgrundlage. Obwohl sie das
physische und soziale Überleben gefährden, müssen solche
Sanktionen nicht gerichtlich beschlossen werden, Beweis genug für
die Willkür der Ämter. Denn die Verfahren ziehen sich über Wochen
und Monate, während derer die Betroffenen sanktioniert und ihre
Grundbedürfnisse nicht gedeckt sind.
„Art.
1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20
Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums (…). Art. 1 Abs. 1 GG begründet
diesen Anspruch als Menschenrecht.” (BVerfG, 1 BvL 10/10 v.
18.07.2012 (AsylbLG), Leitsatz 2) Bundesverfassungsgerichts:
„ Das
System habe das Ziel, „Menschen gefügig zu machen” und „ihre
Widerstandsfähigkeit zu schwächen.
Eine
Existenzsicherung ohne Sanktionen wäre “Meilenstein auf dem Weg zu
einer angstfreien Gesellschaft”
Der Verfasser legt mit diesem Brief beredt Zeugnis ab, wie Sparkasse und Gläubigerin mit den Menschenrechten umgehen.
Beim
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss herrscht Gültigkeit zwischen
Gläubigerin und Drittschuldnerin, der Schuldner ist hier ungültiger
Zuschauer. Der Verfasser fühlt sich in eine „ Talkshow „
versetzt.
Wiederum müssen deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen werden und der Vorfall dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Kenntniss gebracht werden.
Zitat
Ende
Wenn
auch die Sparkasse kein Amt ist, so wird dennoch durch die
Verbindung zur Gläubigerin deutlich, dass durch den Entzug
der Lebensgrundlage Druck
ausgeübt wird, dass er Grundbesitz an die Stadt …........ gibt.
Der
Verfasser hat umfangreiche und gewissenhafte Nachforschungen und
Anrufungen angestellt und deren Nachweis gesichert, um eventuellen
Vowürfen der Mutwilligkeit zu begegnen.
Sie
haben dem Verfasser das Geld auf dem Pfändungsschutzkonto Nummer
…........... mit der Bankleitzzahl …................., das ihm
von staatswegen für ein menschenwürdiges Existenzminimum
zuerkannt wird, usurpiert und der Stadt …..........., ohne dass der
Eigentümer bis heute weiss , wofür, überwiesen.
Hier sind die angegriffenen Pfändungsüberweisungen aufgelistet:
Quelle
Kontoumsatz 395,28 Euro 29-11-2013
Quelle
kontoumsatz 11,85 Euro 01-10-2014
Quelle
Kontoauszug4 100,04 Euro 03-03-2014
Quelle
Kontoauszug1 12,75 Euro 02-01-2015
Quelle
Kontoauszug3 199,11 Euro 02-02-2015
Quelle
Kontoauszug4 195,76 Euro 02-03-2015
Quelle Kontoumsatz 194,11 Euro 01-04-2015
Quelle Kontoumsatz 194,11 Euro 01-04-2015
1108.90
Euro
Die
mit dem Pfändungsschutzkonto/ P-Konto verbundene Eigentumsfrage
an den 1108,90 Euro ist im Brief vom 24-05-2015 an die für
den Verbraucherschutz
zuständige
Aufsichtsbehörde,
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
Graurheindorfer Straße 108,D - 53117 Bonn- auf Seite 37 unter anderem so angegangen worden:
Graurheindorfer Straße 108,D - 53117 Bonn- auf Seite 37 unter anderem so angegangen worden:
Zitat
:
Das heilige Recht des Eigentums
und Macht:
Welchen Weg der Zivilisation gehen wir?
Die
vom Kapital durch die Strukturen der Übergesellschaft usurpierte
Macht wird nicht mehr vom Staat geregelt. Sie ist völlig frei vom
Staat, der die Macht nicht mehr einschränken kann. Eine solche
Macht, die unabhängig vom Staat angewandt wird, wird zur
Megamacht. Unter den neuen Bedingungen der entstandenen Megamacht
erfolgt eine Transformation des Eigentumsrechts. Es ist nicht mehr
„heilig“. Die Megamacht hat sich dem Staat untergeordnet und
wendet dieses Recht willkürlich an. Ein gutes Beispiel dafür war
die Regelung der Finanzkrise in Zypern. Es ist kein Geheimnis
mehr, dass dieses Szenario notfalls auch in jedem anderen
EU-Land umgesetzt wird. Ein anderes Beispiel machen all die so
genannten Sanktionen aus: Die Megamacht braucht schon kein privates
Eigentumsrecht mehr, um sich zu reproduzieren. Die Institution des
Privateigentums war das „heilige Recht“ nur innerhalb des
jeweiligen Staates. Die Übergesellschaft und die Megamacht sind die
Feinde des Staates.
Zitat
Ende
Der Verfasser hat am 30-12-2013 das Pfändungsschutzkonto Nummer ….............. mit der Bankleitzzahl …......... von der Sparkasse – durch Umwandlung des bereits bestehenden Girokontos eingerichtet bekommen.
Seit
dem 01-07-2013 beträgt der unpfändbare Grund-Freibetrag
1045,04 Euro pro Monat.
Zwischen
dem 30-12-2013 bis heute sind 17 Monate vergangen.
In diesen 17 Monaten standen dem Verfasser 17x1045,04 = 17765,68 Euro unpfändbares Geld zu und zwar gesetzlich verpflichtend.
.
In diesen 17 Monaten hat der Verfasser 17x190 = 3230 Euro von der Leistungsträgerin Stadt …...........................erhalten.
Wo
sind 17765,68 – 3230,00 = 14535,68 Euro Unpfändbares hingekommen?
Soweit
in einem Monat 1045,04 Euro nicht
verbraucht werden, sind sie für die Pfändungslosigkeit nicht
verloren, sondern rechnen sich den 1045,04 Euro des nächsten Monats
zu und werden dann 1054,04+1054,04= 2108,08 Euro.
An
keinem einzigen Tag während der 17 Monate war das Kontoguthaben
1045,04 Euro geschweige denn 2108,08 Euro.
Der Verfasser bildet zur Nachprüfung die Kontoumsätze ab, die ab der 1.Pfändungsüberweisung am 20-11-2013 und bis 20-05-2015 stattfanden:
DIE
BILDER DER KONTOUMSÄTZE WERDEN SPÄTER EINGEFÜGT
In diesem Brief wird der Beweis geführt, wie der Staat von der Sparkasse entmachtet wird, indem diese durch schlüssiges Handeln das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aushebelt.
Im
Grunde ist das Konto wie eine Zehntscheune.
Im
Gegensatz der, zu dieser Erkenntnis, in der Öffentlichkeit
undiskutierten Frage, ist andererseits viel Literatur da, die sich
mit Suizid bei Pfändungen beschäftigt. Auch der Kläger sind nicht
wenige, die trotz des Pfändungsschutzkontos innerhalb der
Freigrenzen beschädigt werden. Es besteht somit öffentliches
Interesse,
dass die vom Kapital durch die Strukturen der Übergesellschaft usurpierte Macht vom Staat geregelt wird.
Die Zivilisation ist dazu geworden, dass sie dem Verfasser durch das Pfändungsschutzkonto den Existenzverlust bereitet hat..
Einerseits
handelt die Gläubigerin, mit sellbsterstellten Titeln, die sie
braucht, die der Verfasser aber nicht kennt, um ihrerseits an des
Verfassers Grundeigentum zu kommen, ausserhalb jeglicher
Gerichtskontrolle.
Andererseits
tätigt die Sparkasse Pfändungsüberweisungen von dem
pfändungsgeschützten Bereich des Pfändungsschutzkonto gegen dessen
Gesetz.
Zudem
dürfen Pfändungsüberweisungen überhaupt erst 4 Wochen nach
Eingang des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses
durchgeführt werden.
Dem
Kläger wurde bis heute nicht ein Pfändungs-und
Überweisungsbeschluss bekanntgegeben. Deshalb bestreitet er mit
Nichtwissen, dass die 4-Wochenfrist eingehalten wurde.
Wenn
auch die Aufhebung der Pfändung sich gegen die Stadt ::::::::sich
wenden muss, so treffen die Pfändungsüberweisungen dennoch die
Sparkasse, weil sie wusste: Hände weg .
Die Pfändungsüberweisungen der Sparkasse an die Stadt …..... verstossen gegen den neuen § 833a ZPO (Aufhebung Kontopfändung)
Hiernach
kann die Pfändung eines Kontos ganz aufgehoben werden, wenn der
Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten 6 Monaten vor dem
Pfändungs-und Überweisungsbeschluss überwiegend nur unpfändbare
Beträge gutgeschrieben wurden
und
der Schuldner glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten 12
Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten
sind.
So das AG Hannover Datum: 1. September 2010 Aktenzeichen:705 M 56015/10Typ:Beschluss:
Nach
§ 833 a Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der
Schuldnerin auf Antrag die Pfändung des Kontoguthabens entweder
aufheben oder aber befristet, sofern nicht überwiegende
Gläubigerbelange der Pfändung entgegenstehen, von Pfändungen
freistellen.
Eine
derartige Anordnung erfordert grundsätzlich zweierlei, nämlich
erstens den Nachweis, dass in den letzten 6 Monaten vor der
Antragstellung dem Konto ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge
gutgeschrieben worden sind, und zweitens die
Darlegung/Glaubhaftmachung, an die hohe Anforderungen zu stellen
sind, dass auch innerhalb der nächsten 12 Monate nur ganz
überwiegend unpfändbare Beträge eingehen werden.
Zitat
Ende
Hochachtungsvoll
…...................
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