Samstag, 20. Juni 2015

DAS GEPLÜNDERTE PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO

Samstag 21-06-2015 7:19 Uhr mitteleuropäische Zeit begonnen- in Fortschreibung befindlich



Bibliothek- Ziffer 1 ist der Basisartikel:

1  DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO IST NICHT SICHER! - MIT DEM PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND AUF HOHER SEE BIST DU IN GOTTES HAND!
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/daspfandungsschutzkonto-ist-nicht.html


3  DIE VOLLSTRECKERIN IM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN FREIBETRAGSRAUM
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/die-vollstreckerin-im.html

KONTOUMSÄTZE BEWEISEN : EINGANGS- UND PFÄNDUNGSÜBERWEISUNG AUS DEM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN KORRIDOR ZUG UM ZUG UND SCHLAG AUF SCHLAG
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/kontoumsatze-beweisen-eingangs-und.html 

5 DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND DIE AFFINITÄT ZUR GRUNDSTÜCKSVERÄUSSERUNG
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/das-pfandungsschutzkonto-und-die.html




an Telefax: …...........
abschriftlich E-Mail an:.........................
Sparkasse …............ Privatkunden
..........................................................



Pfändungsschutzkonto Nummer............... mit der Bankleitzzahl …...............


03-06-2015


von ….....................................................................





Sehr geehrte Damen und Herren,


Mit Ihren Pfändungsüberweisungen an die Stadt …...... haben Sie dem Verfasser das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums genommen.

In seinem Schreiben deswegen, vom 24-05-2015, an die für den Verbraucherschutz zuständige Aufsichtsbehörde
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
D - 53117 Bonn, hat der Verfasser unter anderem vorgetragen:

Die Agenda der Sparkasse zeigt in erschreckender Weise auf, dass die Erfindung des P-Konto Schall und Rauch ist. Sie führt geradewegs in die Grundrechts- und Menschenrechtsverletzungen:



Betroffene verlieren regelmäßig ihre Wohnung, haben nichts zu essen, begehen zum Teil sogar Selbstmord. Entzug der Lebensgrundlage. Obwohl sie das physische und soziale Überleben gefährden, müssen solche Sanktionen nicht gerichtlich beschlossen werden, Beweis genug für die Willkür der Ämter. Denn die Verfahren ziehen sich über Wochen und Monate, während derer die Betroffenen sanktioniert und ihre Grundbedürfnisse nicht gedeckt sind.
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (…). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht.” (BVerfG, 1 BvL 10/10 v. 18.07.2012 (AsylbLG), Leitsatz 2) Bundesverfassungsgerichts:

Das System habe das Ziel, „Menschen gefügig zu machen” und „ihre Widerstandsfähigkeit zu schwächen.
Eine Existenzsicherung ohne Sanktionen wäre “Meilenstein auf dem Weg zu einer angstfreien Gesellschaft”



Der Verfasser legt mit diesem Brief beredt Zeugnis ab, wie Sparkasse und Gläubigerin mit den Menschenrechten umgehen.

Beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss herrscht Gültigkeit zwischen Gläubigerin und Drittschuldnerin, der Schuldner ist hier ungültiger Zuschauer. Der Verfasser fühlt sich in eine „ Talkshow „ versetzt.

Wiederum müssen deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen werden und der Vorfall dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Kenntniss gebracht werden.

Zitat Ende

Wenn auch die Sparkasse kein Amt ist, so wird dennoch durch die Verbindung zur Gläubigerin deutlich, dass durch den Entzug der Lebensgrundlage Druck ausgeübt wird, dass er Grundbesitz an die Stadt …........ gibt.


Der Verfasser hat umfangreiche und gewissenhafte Nachforschungen und Anrufungen angestellt und deren Nachweis gesichert, um eventuellen Vowürfen der Mutwilligkeit zu begegnen.


Sie haben dem Verfasser das Geld auf dem Pfändungsschutzkonto Nummer …........... mit der Bankleitzzahl …................., das ihm von staatswegen für ein menschenwürdiges Existenzminimum zuerkannt wird, usurpiert und der Stadt …..........., ohne dass der Eigentümer bis heute weiss , wofür, überwiesen.

Hier sind die angegriffenen Pfändungsüberweisungen aufgelistet:


Quelle Kontoumsatz             395,28 Euro 29-11-2013
Quelle kontoumsatz                11,85 Euro 01-10-2014
Quelle Kontoauszug4         100,04 Euro 03-03-2014
Quelle Kontoauszug1           12,75 Euro 02-01-2015
Quelle Kontoauszug3         199,11 Euro 02-02-2015
Quelle Kontoauszug4         195,76 Euro 02-03-2015
Quelle Kontoumsatz           194,11 Euro 01-04-2015
                                     1108.90 Euro

Die mit dem Pfändungsschutzkonto/ P-Konto verbundene Eigentumsfrage an den 1108,90 Euro ist im Brief vom 24-05-2015 an die für den Verbraucherschutz zuständige Aufsichtsbehörde, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
Graurheindorfer Straße 108,D - 53117 Bonn- auf Seite 37 unter anderem so angegangen worden:

Zitat :

Das heilige Recht des Eigentums und Macht:
Welchen Weg der Zivilisation gehen wir?


Die vom Kapital durch die Strukturen der Übergesellschaft usurpierte Macht wird nicht mehr vom Staat geregelt. Sie ist völlig frei vom Staat, der die Macht nicht mehr einschränken kann. Eine solche Macht, die unabhängig vom Staat angewandt wird, wird zur Megamacht. Unter den neuen Bedingungen der entstandenen Megamacht erfolgt eine Transformation des Eigentumsrechts. Es ist nicht mehr „heilig“. Die Megamacht hat sich dem Staat untergeordnet und wendet dieses Recht willkürlich an. Ein gutes Beispiel dafür war die Regelung der Finanzkrise in Zypern. Es ist kein Geheimnis mehr, dass dieses Szenario notfalls auch in jedem anderen EU-Land umgesetzt wird. Ein anderes Beispiel machen all die so genannten Sanktionen aus: Die Megamacht braucht schon kein privates Eigentumsrecht mehr, um sich zu reproduzieren. Die Institution des Privateigentums war das „heilige Recht“ nur innerhalb des jeweiligen Staates. Die Übergesellschaft und die Megamacht sind die Feinde des Staates.
Zitat Ende



Der Verfasser hat am 30-12-2013 das Pfändungsschutzkonto Nummer ….............. mit der Bankleitzzahl …......... von der Sparkasse – durch Umwandlung des bereits bestehenden Girokontos eingerichtet bekommen.

Seit dem 01-07-2013 beträgt der unpfändbare Grund-Freibetrag 1045,04 Euro pro Monat.
Zwischen dem 30-12-2013 bis heute sind 17 Monate vergangen.

In diesen 17 Monaten standen dem Verfasser 17x1045,04 = 17765,68 Euro unpfändbares Geld zu und zwar gesetzlich verpflichtend.

.

In diesen 17 Monaten hat der Verfasser 17x190 = 3230 Euro von der Leistungsträgerin Stadt …...........................erhalten.

Wo sind 17765,68 – 3230,00 = 14535,68 Euro Unpfändbares hingekommen?

Soweit in einem Monat 1045,04 Euro nicht verbraucht werden, sind sie für die Pfändungslosigkeit nicht verloren, sondern rechnen sich den 1045,04 Euro des nächsten Monats zu und werden dann 1054,04+1054,04= 2108,08 Euro.
An keinem einzigen Tag während der 17 Monate war das Kontoguthaben 1045,04 Euro geschweige denn 2108,08 Euro.

Der Verfasser bildet zur Nachprüfung die Kontoumsätze ab, die ab der 1.Pfändungsüberweisung am 20-11-2013 und bis 20-05-2015 stattfanden:





DIE BILDER DER KONTOUMSÄTZE WERDEN SPÄTER EINGEFÜGT


In diesem Brief wird der Beweis geführt, wie der Staat von der Sparkasse entmachtet wird, indem diese durch schlüssiges Handeln das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aushebelt.

Im Grunde ist das Konto wie eine Zehntscheune.
Im Gegensatz der, zu dieser Erkenntnis, in der Öffentlichkeit undiskutierten Frage, ist andererseits viel Literatur da, die sich mit Suizid bei Pfändungen beschäftigt. Auch der Kläger sind nicht wenige, die trotz des Pfändungsschutzkontos innerhalb der Freigrenzen beschädigt werden. Es besteht somit öffentliches Interesse,

dass die vom Kapital durch die Strukturen der Übergesellschaft usurpierte Macht vom Staat geregelt wird.




Die Zivilisation ist dazu geworden, dass sie dem Verfasser durch das Pfändungsschutzkonto den Existenzverlust bereitet hat..


Einerseits handelt die Gläubigerin, mit sellbsterstellten Titeln, die sie braucht, die der Verfasser aber nicht kennt, um ihrerseits an des Verfassers Grundeigentum zu kommen, ausserhalb jeglicher Gerichtskontrolle.
Andererseits tätigt die Sparkasse Pfändungsüberweisungen von dem pfändungsgeschützten Bereich des Pfändungsschutzkonto gegen dessen Gesetz.

Zudem dürfen Pfändungsüberweisungen überhaupt erst 4 Wochen nach Eingang des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses durchgeführt werden.

Dem Kläger wurde bis heute nicht ein Pfändungs-und Überweisungsbeschluss bekanntgegeben. Deshalb bestreitet er mit Nichtwissen, dass die 4-Wochenfrist eingehalten wurde.



Wenn auch die Aufhebung der Pfändung sich gegen die Stadt ::::::::sich wenden muss, so treffen die Pfändungsüberweisungen dennoch die Sparkasse, weil sie wusste: Hände weg .

Die Pfändungsüberweisungen der Sparkasse an die Stadt …..... verstossen gegen den neuen § 833a ZPO (Aufhebung Kontopfändung)

Hiernach kann die Pfändung eines Kontos ganz aufgehoben werden, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten 6 Monaten vor dem Pfändungs-und Überweisungsbeschluss überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden
und der Schuldner glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten 12 Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind.

So das AG Hannover Datum: 1. September 2010 Aktenzeichen:705 M 56015/10Typ:Beschluss:

Nach § 833 a Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Schuldnerin auf Antrag die Pfändung des Kontoguthabens entweder aufheben oder aber befristet, sofern nicht überwiegende Gläubigerbelange der Pfändung entgegenstehen, von Pfändungen freistellen.

Eine derartige Anordnung erfordert grundsätzlich zweierlei, nämlich erstens den Nachweis, dass in den letzten 6 Monaten vor der Antragstellung dem Konto ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und zweitens die Darlegung/Glaubhaftmachung, an die hohe Anforderungen zu stellen sind, dass auch innerhalb der nächsten 12 Monate nur ganz überwiegend unpfändbare Beträge eingehen werden.
Zitat Ende



Hochachtungsvoll


...................

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